Toleranz oder De-minimis

Wenn die für Ihr Erzeugnis geltende Ursprungsregel nicht erfüllt ist (siehe Abschnitt „hinreichend bearbeitete Waren“ (Link zum Abschnitt), kann Ihre Einfuhrware in einigen Fällen dennoch als Ursprungserzeugnis Ihres Partnerlandes angesehen werden.

Die Ware kann dennoch als den geltenden Ursprungsregeln entsprechend angesehen werden, wenn der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einen in den einzelnen Ursprungsregeln festgelegten konkreten Schwellenwert nicht überschreitet. Dieser Schwellenwert liegt in der Regel bei 10 % oder 15 % des Ab-Werk-Preises Ihrer Ware.

Wenn es sich bei der für Ihre Ware geltenden Regel um eine der drei Regeln handelt, die im Abschnitt „ausreichend bearbeitete Waren“ (Link zum neuen Abschnitt) beschrieben sind, kann die Toleranz wie folgt angewendet werden:

  • wird die Vorschrift über die Änderung der zolltariflichen Einreihung angewandt, so kann der Erzeuger im Partnerland Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft verwenden, die die gleichen Tarifpositionen wie das Enderzeugnis haben. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass der Wert dieser Materialien die Toleranzschwelle nicht überschreitet. Dieser Schwellenwert ist in den einschlägigen Ursprungsregeln festgelegt.
  • wird die Regel für die Herstellung bestimmter Erzeugnisse verwendet, so gestattet die Toleranz dem Erzeuger im Partnerland, Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu verwenden, die eine spätere Produktionsstufe darstellen, sofern ihr Wert die Toleranzschwelle nicht überschreitet. Dieser Schwellenwert ist in den einschlägigen Ursprungsregeln festgelegt.
  • wenn die Regel des Mehrwerts angewandt wird, beachten Sie, dass Sie die Toleranz für Ihr Einfuhrerzeugnis nicht als Schwellenwert für die spezifische Ursprungsregel verwenden können, die Ihrem Erzeugnis zugeschrieben wird. In diesem Fall darf der Höchstprozentsatz nicht überschritten werden.
Seite weiterempfehlen:

Direktlinks