In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse

Ein Erzeugnis kann auch Ursprungserzeugnisse der EU oder eines Partnerlandes sein, obwohl es mit Vormaterialien aus anderen Ländern hergestellt oder teilweise im Ausland, d. h. nicht im Partnerland, verarbeitet wurde. Dies ist der Fall, wenn das Produkt ausreichend verarbeitet wurde.

Die Kriterien, nach denen ein Erzeugnis in ausreichendem Maße verarbeitet wurde, werden in jeder Präferenzregelung in produktspezifischen Listen in den Präferenzursprungsregeln der EU beschrieben. In den meisten Vereinbarungen werden die Kriterien im folgenden Format beschrieben:

  • Spalte 1: Die im EU-Güterklassifizierungssystem aufgeführte Ware
  • Spalte 2: eine Warenbezeichnung
  • Spalte 3: Beschreibung der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen, die in der EU oder in dem Handelspartner vorgenommen werden müssen, um das Erzeugnis als Ursprungserzeugnis zu betrachten
  • Spalte 4: sie können eine andere in Spalte 4 beschriebene Verarbeitung finden. Ist dies der Fall, können Sie zwischen Spalte 3 und Spalte 4 wählen.

Die Regeln von 3 für eine ausreichende Umwandlung

In den produktspezifischen Listen (Spalten 3 und 4) werden drei Grundregeln verwendet, die bestimmen, ob ein Erzeugnis in der EU oder in einem Handelspartner ausreichend verarbeitet wurde.

A) Die Regel des „Mehrwerts“

Sie können eine Regel finden, nach der der Wert aller vom Hersteller/Ausführer in der EU oder in einem Handelspartner verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft einen bestimmten Prozentsatz des Preises (ab Werk) der Ware nicht überschreiten darf.

Als „ Herstellen“ bezeichnet, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien [X]% des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet

In diesem Fall müssen Sie einen Vergleich vornehmen.

  • Zollwert aller bei der Herstellung der Ware verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (d. h. auf der Grundlage des Wertes, der bei der Zollstelle der EU oder dem Handelspartner für diese Vormaterialien bei ihrer Einfuhr angemeldet wird)

mit

  • der Ab-Werk-Preis der Ware (d. h. der Wert der Ware beim Verlassen der Anlage, in der sie hergestellt wurde)

Die Regel ist erfüllt, wenn der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den in der Regel angegebenen Vomhundertsatz nicht überschreitet.

Änderung der zolltariflichen Einreihung

Sie können eine Regel finden, die besagt, dass Sie keine Ware mit derselben zolltariflichen Einreihung wie alle Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft haben können, die vom Hersteller/Ausführer aus einem Drittland eingeführt und in der Ware verwendet wurden.

Wird angegeben als Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware

In diesem Fall müssen Sie einen Vergleich vornehmen.

  • zolltarifliche Einreihung der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (4 Stellen)

mit

  • zolltarifliche Einreihung der Ware, die Sie ausführen oder einführen möchten

Die Regel ist erfüllt, wenn die zolltarifliche Einreihung beider nicht identisch ist.

C) Herstellung aus bestimmten Erzeugnissen

Sie können eine Regel finden, die es dem Hersteller/Ausführer erlaubt, bei der Herstellung der Ware bestimmte Vorleistungen ohne Ursprungseigenschaft aus Drittländern (außer der EU oder dem Handelspartner) zu verwenden, und die weiterhin als Ursprungserzeugnis der EU oder eines Handelspartner gelten.

Es wird als Herstellung aus der Art guter Eier/[Garne] [Fleisch] usw.. angegeben.

Der Hersteller/Ausführer kann die Vorleistungen auch in einem früheren Produktionszustand einführen (z. B. bei Garnen können Sie Fasern einführen). Der Hersteller/Ausführer darf jedoch in einer späteren Produktionsstufe keine Vorleistungen einführen (z. B. bei Garnen dürfen Sie kein Gewebe einführen).

Die vollständige Liste ist der Anlage zu den Ursprungsregeln zu den einzelnen Präferenzabkommen zu entnehmen. (Link zum Abschnitt „Märkte“?) Wir wissen, dass die Regel in einigen Fällen eine Kombination der Kriterien a), b) und/oder c) sein kann.

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