Mehrwertsteuer

Verkauft Ihr Unternehmen Waren oder Dienstleistungen? Dieser Abschnitt hilft Ihnen, einige der Steuern zu verstehen, die in der EU erhoben werden können.

Ein Prozentsatz der MwSt-Einnahmen, der einheitlich berechnet wird, wird der Finanzierung des EU-Haushalts zugewiesen. Die Mehrwertsteuer wird auf den Mehrwert einer Ware oder Dienstleistung auf jeder Stufe der Produktionskette erhoben, auf den Endverbrauch erhoben und teilweise erhoben.

  • auf alle kommerziellen Tätigkeiten, d. h.: Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, Einfuhr und innergemeinschaftliche Umsätze (Waren, die aus einem anderen EU-Land in ein EU-Land verbracht werden)
  • auf jeder Stufe der Produktion und des Vertriebs einer Ware oder Dienstleistung durch Erhebung eines Prozentsatzes des Preises jeder Transaktion. Die Mehrwertsteuer wird jedoch letztlich vom Endverbraucher getragen.
  • im Rahmen einer Regelung, bei der bestimmte Steuerpflichtige (diese mehrwertsteuerpflichtigen Personen) auf ihre Verkäufe Mehrwertsteuer erheben (Outputsteuer) und die Mehrwertsteuer zurückfordern, die sie auf den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen, die im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit verwendet werden, erhoben haben (Vorsteuer). Die Differenz zwischen Ausgangs- und Vorsteuer ergibt sich aus der letztlich erhobenen Mehrwertsteuer.

Anwendbare Rechtsvorschriften

DieRichtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist die grundlegende europäische Rechtsvorschrift über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. Die GD Steuern und Zollunion ist für die Umsetzung der MwSt-Vorschriften zuständig.

Steuerbare Umsätze

Die Haupttätigkeiten, die der Mehrwertsteuer unterliegen, sind:

  • Lieferung von Gegenständen zu gewerblichen Zwecken durch einen Steuerpflichtigen im Gebiet eines EU-Landes
  • Erbringung von Dienstleistungen: Die Mehrwertsteuer entsteht in dem EU-Land, in dem der Empfänger der Dienstleistung ansässig ist.
  • Innergemeinschaftliche Umsätze: Käufe zwischen Händlern, die in verschiedenen EU-Ländern ansässig sind, gelten nicht als Ein- und Ausfuhren, sondern als innergemeinschaftliche Umsätze. Innergemeinschaftliche Erwerbe und Lieferungen von Gegenständen zwischen mehrwertsteuerpflichtigen Unternehmern werden in dem EU-Land in Rechnung gestellt, in das die Gegenstände versandt werden.
  • Einfuhren: Die Mehrwertsteuer wird auf die Einfuhr von Waren erhoben und in der Regel bei der Zollabfertigung erhoben, um in den Verkehr gebracht zu werden. Wenn die Gegenstände jedoch in ein EU-Land eingeführt werden, aber für die Verwendung oder den Verbrauch in einem anderen Land bestimmt sind, können sie einem Mehrwertsteueraussetzungsverfahren unterstellt werden. Im Rahmen dieser Regelung wird die Mehrwertsteuer im EU-Bestimmungsland und nicht im EU-Eintrittsland erhoben.

Zahlung der Mehrwertsteuer (Einfuhren)

Die Mehrwertsteuerzahlungen bei der Einfuhr werden genauso behandelt wie Zölle.

Die Steuerpflichtigen müssen das Einheitspapier ausfüllen und den Zollbehörden vorlegen, das den Warenwert, den Herkunftsort, den Empfänger, den Bestimmungsort, den Preis, das Gewicht usw. enthält.

Angaben zu Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuern und Zöllen sind in Feld Nr. 47 des Vordrucks einzutragen.

Steuerbemessungsgrundlage

Die Steuerbemessungsgrundlage ist der Gesamtbetrag, den der Erwerber, der Erwerber oder ein Dritter tatsächlich gezahlt hat oder zu zahlen hat. Bemessungsgrundlage ist im Allgemeinen der in Rechnung gestellte Preis, der Folgendes umfasst:

  • Steuern, Zölle, Abschöpfungen und sonstige Abgaben mit Ausnahme der Mehrwertsteuer selbst
  • die Nebenkosten wie Provisions-, Verpackungs-, Beförderungs- und Versicherungskosten, die der Leistungserbringer von dem Abnehmer oder Dienstleistungsempfänger fordert.

Bei der Einfuhr von Gegenständen umfasst die Steuerbemessungsgrundlage auch Nebenkosten, die bis zum Bestimmungsort anfallen:

„Steuerpflichtigerbetrag = Zollwert + Zölle und sonstige aufgrund der Einfuhr geschuldete Abgaben + Zusatzkosten bis zum Bestimmungsort.“

MwSt-Mindestsätze

Steuerpflichtige Umsätze unterliegen den Sätzen und Vorschriften, die von dem EU-Land genehmigt wurden, in das die Gegenstände geliefert bzw. die Dienstleistungen erbracht werden. Jedes EU-Land kann die Sätze wie folgt festsetzen:

  • der Normalsatz muss mindestens 15 % betragen. DieEU-Länder können auch einen oder zwei ermäßigte Sätze anwenden, die mindestens 5 % betragen und nur auf sehr spezifische Lieferungen von Gegenständen angewandt werden dürfen.
  • die Richtlinie erlaubt die Anwendung eines ermäßigten Satzes von mindestens 12 % („Abstellsatz“)für bestimmte Gegenstände oder Dienstleistungen.
  • außerdem können bestimmte EU-Länder ermäßigte Sätze beibehalten, die unter dem Mindestsatz von 5 % liegen (übermäßig ermäßigte Sätze).

Gegenstände, für die ermäßigte MwSt-Sätze gelten

Gemäß Anhang III der MwSt-Richtlinie können die EU-Länder auf die folgenden Kategorien ermäßigte Steuersätze anwenden:

  1. Lebensmittel (einschließlich Getränken, jedoch ohne Alkohol) für den menschlichen und tierischen Verzehr. Dazu gehören lebende Tiere, Saatgut, Pflanzen, Zutaten, die normalerweise für die Zubereitung von Lebensmitteln bestimmt sind, und Erzeugnisse, die in der Regel als Zusatz- oder Ersatzlebensmittel bestimmt sind.
  2. Wasserversorgung
  3. Arzneimittel, die üblicherweise für die Gesundheitsvorsorge, die Verhütung von Krankheiten und für ärztliche und tierärztliche Behandlungen verwendet werden, einschließlich der Erzeugnisse, die für Zwecke der Empfängnisverhütung und der Monatshygiene benutzt werden
  4. medizinische Geräte, Hilfsmittel und andere Vorrichtungen, die normalerweise dazu bestimmt sind, Behinderungen zu lindern oder zu behandeln, die ausschließlich für den persönlichen Gebrauch von Behinderten bestimmt sind. Dies schließt die Reparatur solcher Waren sowie die Reparatur von Autositzen für Kinder ein.
  5. Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks
  6. Lieferung von Büchern (einschließlich Leihgaben durch Bibliotheken). Dazu gehören Broschüren, Faltblätter für Kinder, Bilder- oder Malbücher, Musik in Druck- oder Manuskripten, Karten, hydrografische Karten, Zeitungen und Zeitschriften. Material, das ganz oder im Wesentlichen Werbezwecken dient, ist ausgeschlossen.
  7. Eintrittsberechtigungen für Shows, Theater, Zirkusse, Messen, Vergnügungsparks, Konzerte, Museen, Zoos, Kinos, Ausstellungen, ähnliche kulturelle Veranstaltungen und Einrichtungen sowie Empfang von Rundfunkdienstleistungen
  8. Dienstleistungen von Schriftstellern, Komponisten und ausübenden Künstlern (einschließlich Lizenzgebühren)
  9. Bereitstellung, Bau, Renovierung und Umbau von Wohnungen im Rahmen einer Sozialpolitik
  10. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die normalerweise zur Verwendung in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmt sind, mit Ausnahme von Investitionsgütern wie Maschinen oder Gebäuden
  11. Beherbergung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen, einschließlich Ferienunterkünften und Vermietung von Campingplätzen und Plätzen für das Abstellen von Wohnwagen
  12. Einnahme von Eintrittsgeldern bei Sportveranstaltungen
  13. Nutzung von Sportanlagen
  14. Lieferung von Gegenständen und Erbringung von Dienstleistungen durch Organisationen, die von den EU-Ländern als Wohltätigkeitsorganisationen anerkannt sind und im Bereich der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit tätig sind
  15. Dienstleistungen von Bestattungsinstituten und Krematorien sowie die Lieferung damit verbundener Gegenstände
  16. medizinische und zahnärztliche Versorgung sowie thermische Behandlung
  17. Dienstleistungen im Zusammenhang mit Straßenreinigung, Müllabfuhr und Abfallbehandlung

Nichterhebungsverfahren und Freizonen

Eingeführte Waren können in eines der folgenden Zollverfahren übergeführt werden:

  • in die vorübergehende Verwahrung übergeführte Waren
  • Waren im aktiven Veredelungsverkehr (Verfahren der Zollaussetzung)
  • in ein Zolllager oder eine Freizone übergeführte Waren
  • vorübergehende Einfuhr
  • Versandverfahren
  • Freizonen, in denen die Gegenstände von der Mehrwertsteuer befreit sind, sowie Einfuhrabgaben und -abgaben

Die Mehrwertsteuer wird jedoch erst dann geschuldet, wenn die Gegenstände zum Verkauf an die Öffentlichkeit in den Markt gelangen.

MwSt-Sätze in den EU-Ländern

Die derzeitigen MwSt-Sätze (%) in den EU-Ländern sind:

 

(+) Einige EU-Mitgliedstaaten haben zur Unterstützung der Bekämpfung von COVID-19 im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften vorübergehend ermäßigte Mehrwertsteuersätze für bestimmte Gegenstände eingeführt.

Besondere Gebiete

Einige Gebiete der EU können vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer ausgenommen werden oder Sondersätze anwenden.

Gebiete von EU-Ländern, die von der Mehrwertsteuer ausgenommen sind
  • Deutschland: die Insel Helgoland und das Gebiet von Büsingen
  • Italien: Livigno, Campione d’Italia und die italienischen Gewässer des Luganer Sees
  • Frankreich: Guadalupe, Guyana, Martinique, Réunion, Mayotte
  • Spanien: Ceuta, Melilla und Kanarische Inseln
  • Griechenland: Befestigung von Athos
  • Österreich: Jungholz und Mittelberg
  • Dänemark: Grönland und die Färöer-Inseln
  • Finnland: die Ålandinseln
Gebiete mit Sondertarifen
  • Portugal: Azoren und Madeira
  • Griechenland: mehrere Inseln in der Ägäis
  • Frankreich: Korsika
Drittgebiete, die als EU-Länder behandelt werden

Transaktionen, die ihren Ursprung im Fürstentum Monaco haben oder für das Fürstentum Monaco bestimmt sind, werden wie Geschäfte behandelt, die ihren Ursprung in oder für Frankreich haben.

Angaben zur Mehrwertsteuer pro Land

Österreich

 

Belgien

 

Bulgarien

 

Kroatien

 

Zypern

 

Tschechische Republik

 

Dänemark

 

Estland

 

Finnland

 

Frankreich

 

Deutschland

 

Griechenland

 

Ungarn

 

Irland

 

Italien

 

Lettland

 

Litauen

 

Luxemburg

 

Malta

 

Niederlande

 

Polen

 

Portugal

 

Rumänien

 

Slowakische Republik

 

Slowenien

 

Spanien

 

Schweden

 
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