Unzureichende Be- oder Verarbeitung/Erzeugung (unzureichende/minimale Be- oder Verarbeitung)
Artikel 43 („Unzureichende Produktion“) des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich
Auch wenn Ihr Erzeugnis der erzeugnisspezifischen Regel entspricht, müssen Sie sicherstellen, dass die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung über unzureichende/minimale Behandlungen hinausgeht. Diese Behandlungen werden als zu geringfügig angesehen, um Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft die Ursprungseigenschaft zu verleihen.
- In den Präferenzhandelsabkommen der EU finden sich in der Regel Beispiele für unzureichende/minimale Vorgänge:
- Haltbarmachungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Erzeugnisse während des Transports und der Lagerung in gutem Zustand bleiben;
- Aufbrechen und Zusammenstellen der Packstücke,
- einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Flaschen, Beutel, Kisten, Kisten, Befestigen auf Karten oder Kartons und alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge,
- einfaches Zusammenfügen von Teilen von Waren zu einer vollständigen Ware oder Zerlegung von Erzeugnissen zu Teilen,
- einfaches Mischen.
- Sie sollten die entsprechende Liste unzureichender/minimaler Vorgänge konsultieren, da nicht alle Präferenzhandelsabkommen der EU dieselbe Liste enthalten. Jedes Präferenzabkommen enthält eine erschöpfende Liste dessen, was als „unzureichende Umsätze“ gilt. Für das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich sind alle unzureichenden/minimalen Maßnahmen hier aufgeführt: Artikel 43 („Unzureichende Erzeugung“).
- Definition von „einfach“ – Einige der aufgeführten Vorgänge können eindeutig als minimale/unzureichende Vorgänge identifiziert werden, z. B. das Anbringen eines Etiketts auf einem Produkt. Einige Vorgänge mit dem Wort „einfach“ – z. B. „einfache Montage“ – bedürfen einer weiteren Klärung. Einige Präferenzabkommen enthalten eine Definition des Begriffs „einfach“. Im Rahmen des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich gelten Maßnahmen als einfach, „wenn sie weder besondere Fertigkeiten noch speziell hergestellte oder installierte Maschinen, Geräte oder Ausrüstungen benötigen.“
- Unzureichende/minimale Vorgänge sind für die Kumulierung wichtig, da sie den Mindestumfang der Verarbeitung festlegen, die durchgeführt werden muss, um in den Genuss der Kumulierung zu kommen. Sie wirken sich also auf den Ursprung des Endprodukts aus.
- Bei der Bestimmung des Ursprungs eines Endprodukts sind alle Schritte des Herstellungsprozesses zu berücksichtigen. Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen sind nur zulässig, wenn sie an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden. Unzureichende/minimale Behandlungen finden keine Anwendung, wenn bei der Herstellung des Enderzeugnisses Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft verwendet werden.
- Weitere Informationen finden Sie in den Leitlinien zu Präferenzursprungsregeln.
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