Ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprung in
Artikel 3 Absatz 2 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens EU-Japan
Erzeugnisse, die ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft hergestellt wurden (d. h. Vormaterialien, die ihre Ursprungseigenschaft bereits erworben haben, weil sie vollständig gewonnen oder hergestellt oder erfüllt sind oder durch Kumulierung), gelten stets als Ursprungserzeugnisse.