Ergebnisse im Glossar für "O" (172)
Liste der Begriffe im Glossar:
Im Rahmen eines Handelsabkommens die im Voraus festgelegte Höchstmenge an Waren mit Ursprung in einem bestimmten Land/Gebiet, für die bei der Einfuhr günstige Zollsätze gelten können.
Der Preis, der für das Erzeugnis ab Werk gezahlt wird (d. h. wenn es das Werk verlässt). Es handelt sich um einen weit verbreiteten internationalen Schifffahrtsbegriff. Der Ab-Werk-Preis umfasst den Wert aller verwendeten Vormaterialien und alle anderen bei der Herstellung des Erzeugnisses anfallenden Kosten, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird.
Liste der Be- oder Verarbeitungsvorgänge, die an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommen werden müssen, damit das Erzeugnis die Ursprungseigenschaft erhält (und somit in den Genuss der Zollpräferenzbehandlung im Rahmen dieser Zollpräferenzregelung kommt). Diese Regeln sind Teil des Protokolls/Kapitels über die Ursprungsregeln in jeder Präferenzhandelsregelung.
In Verbindung stehende Inhalte:
Die Menge der Waren einer bestimmten Art, die ohne Beschränkung oder Erhebung von Zusatzzöllen in ein Land eingeführt werden darf.
Die Voraussetzung, dass ein Mindestprozentsatz einer Ware in der örtlichen Region des Erzeugers hergestellt werden muss, um als Ursprungserzeugnis gelten zu können.
Ermöglicht die Kombination von zwei oder mehr Erzeugnissen unterschiedlichen Ursprungs während der Produktion, wobei die Präferenzbehandlung im Rahmen von Handelsabkommen weiterhin in Anspruch genommen werden kann.
Form der diagonalen Kumulierung, die nur im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) besteht und zwischen Mitgliedern einer regionalen Gruppe begünstigter Länder (z. B. ASEAN) besteht.
In Verbindung stehende Inhalte:
Schutzmaßnahmen können ergriffen werden, wenn ein Wirtschaftszweig von einem unvorhergesehenen, drastischen und plötzlichen Anstieg der Einfuhren einer bestimmten Ware betroffen ist und von den Herstellern nicht erwartet werden kann, dass sie sich unmittelbar an die veränderte Handelslage anpassen. Sie unterscheidet sich von den Antidumping- und Antisubventionsinstrumenten insofern, als sie sich nicht mit unfair gehandelten Einfuhren befasst und somit für alle Länder gilt, die die Ware ausführen.
Einfuhrzoll, definiert als ein bestimmter Betrag pro Einheit, z. B. Cent pro Kilogramm. Dagegen ist ein Wertzoll eine Abgabe, die auf Einfuhren erhoben wird, die als fester Prozentsatz des Wertes definiert ist.
Länder, die der Europäischen Freihandelsassoziation angehören. Dabei handelt es sich um Island, Liechenstein, Norwegen und die Schweiz.