Begriff im Glossar:

Gewissheit des Einführers

„Wissen des Einführers“ ermöglicht es dem Einführer, auf der Grundlage seiner eigenen Kenntnis der Ursprungseigenschaft eingeführter Erzeugnisse eine Zollpräferenzbehandlung in Form von Belegen oder Aufzeichnungen zu beantragen, die vom Ausführer oder Hersteller des Erzeugnisses vorgelegt werden und sich im Besitz des Einführers befinden. Diese Angaben liefern einen stichhaltigen Nachweis dafür, dass das Erzeugnis als Ursprungserzeugnis gilt.

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