Ursprungseigenschaft
Im Rahmen eines Handelsabkommens haben Erzeugnisse die Ursprungseigenschaft eines Partnerlandes, wenn sie i) vollständig gewonnen oder hergestellt oder ii) Erzeugnisse sind, die die warenspezifischen Vorschriften erfüllen. Erzeugnisse, die ausschließlich aus diesen Vormaterialien hergestellt werden, gelten ebenfalls als Ursprungserzeugnisse.