Selbstzertifizierung durch registrierte Ausführer für Ausfuhren aus Simbabwe in die EU im Rahmen des Interims-WPA EU-ESA ab 1.7.2021
Im vergangenen Oktober kündigte die EU-Kommission an, dass ab dem 1. Juli 2021 Einfuhren von Waren mit Ursprung in Simbabwe in die EU die im Interims-WPA vorgesehene Zollpräferenzbehandlung nur dann in Anspruch nehmen können, wenn Erklärungen auf der Rechnung vorgelegt werden, die von im REX-System der EU registrierten simbabwischen Ausführern oder von einem Ausführer für jede Sendung abgegeben werden, sofern ihr Gesamtwert 6 000 EUR nicht übersteigt.
Ab diesem Zeitpunkt hat Simbabwe die Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 eingestellt, und Erklärungen auf der Rechnung, die von ermächtigten Ausführern abgegeben wurden, werden nicht mehr angenommen.
Für weitere Informationen: GD TAXUD – Selbstzertifizierung durch registrierte Ausführer für Ausfuhren Simbabwes in die EU im Rahmen des Interims-WPA EU-ESA ab 1.7.2021