Vollständige Kumulierung

 

Artikel 40 („Kumulierung bei Ursprung“) des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich und Anhang 6 („Lieferantenerklärung“)

Während die bilaterale Kumulierung nur für Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft gilt, ermöglicht es die vollständige Kumulierung, dass die in einem Präferenz-Partnerland vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in der EU (und umgekehrt) ausgeführte Be- oder Verarbeitungen betrachtet wird, unabhängig davon, ob die Be- oder Verarbeitung ausreicht, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen.

  • Die vollständige Kumulierung erleichtert die Einhaltung erzeugnisspezifischer Vorschriften, da die in der EU und im Partnerland vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zusammengerechnet werden können.
  • Sie erfordert die Rückverfolgung der Be- oder Verarbeitung mittels eines Systems von Lieferantenerklärungen.
  • Die Herstellung muss über unzureichende Vorgänge in dem Land hinausgehen, in dem der letzte Verarbeitungsschritt stattgefunden hat (außer im CETA).
  • Die vollständige Kumulierung kann nur in einigen Präferenzhandelsabkommen der EU angewandt werden:
    • das Paneuropa-Mittelmeer-Kumulierungsgebiet in bestimmten Fällen,
    • die Wirtschaftspartnerschaftsabkommen der EU mit den Staaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean,
    • Umfassendes Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen der EU und Kanada,
    • Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EU-Japan,
    • Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich.

Beispiel für die vollständige Kumulierung zwischen Tunesien, Marokko und der EU im Rahmen des Paneuropa-Mittelmeer-Übereinkommens (PEM)

Chinesische Garne werden nach Tunesien eingeführt, wo sie zu Geweben hergestellt werden. Das Gewebe kommt nicht für die Präferenzursprungseigenschaft in Betracht, wenn es in die EU ausgeführt wird, da die erzeugnisspezifische Regel für Gewebe die Herstellung aus Fasern erfordert (doppelte Umwandlung – in diesem Fall von Fasern zu Garnen und Garnen zu Geweben).

Das Gewebe ohne Ursprungseigenschaft wird auf der Grundlage einer Lieferantenerklärung aus Tunesien nach Marokko ausgeführt. In der Anmeldung wird angegeben, dass die Waren in Tunesien be- oder verarbeitet worden sind, ohne die Präferenzursprungseigenschaft erworben zu haben.

In Marokko wird das Gewebe zur Herstellung von Kleidungsstücken verwendet. Die fertigen Kleidungsstücke erhalten die Präferenzursprungseigenschaft, da die in Marokko geleistete Arbeit mit der Arbeit verbunden ist, die in Tunesien zur Herstellung von Kleidungsstücken mit Ursprungseigenschaft geleistet wird. Das Erfordernis der doppelten Umwandlung wird dann im Gebiet der Länder, denen die vollständige Kumulierung zugute kommt, erfüllt.

Das Enderzeugnis erhält marokkanischer Ursprung und kann unter Präferenzbedingungen in die EU ausgeführt werden.