Nichtveränderungsregel/Non-Manipulationsregel

 

Artikel 3.10 („Nichtveränderung“) des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens EU-Japan

Ursprungserzeugnisse müssen von der EU in das Partnerland (und umgekehrt) befördert werden, ohne in einem Drittland weiterverarbeitet zu werden.

  • In EU-Präferenzhandelsabkommen ermöglicht die Nichtveränderungsregel die folgenden Vorgänge in einem Drittland, sofern das Erzeugnis unter zollamtlicher Überwachung steht:
    • jede Operation zur Erhaltung des guten Zustands von Waren
    • die Aufteilung von Sendungen
    • Lagerung
    • Ausstellung
    • Hinzufügung oder Anbringen von Marken, Etiketten, Siegeln oder sonstigen Unterlagen, um die Einhaltung spezifischer innerstaatlicher Anforderungen zu gewährleisten.
  • Der Einführer ist nicht verpflichtet, den Nachweis der Nichtveränderung zu erbringen. Nur im Zweifelsfall kann die Zollbehörde der einführenden Vertragspartei den Einführer auffordern, die Konformität nachzuweisen. Hierzu könnten zählen:
    • vertragliche Beförderungspapiere wie Konnossemente
    • tatsächliche oder konkrete Nachweise auf der Grundlage der Kennzeichnung oder Nummerierung der Packstücke
    • Nachweise im Zusammenhang mit den Waren selbst.
  • Wenn die Waren von einem Zubringerschiff aus befördert und dann mit anderen Sendungen in einem Seehafen auf dem Weg in die EU konsolidiert wurden, sollte für jede Teilstrecke ein Beförderungspapier (z. B. ein Konnossement) vorhanden sein. Ebenso reicht ein Dokument, das den Teil vom Konsolidierungshafen bis zur EU abdeckt, nicht aus, da das Ausfuhrland, aus dem die Ursprungswaren verlassen haben, nicht bekannt ist.
  • Weitere Informationen sind den Leitlinien zu Präferenzursprungsregeln zu entnehmen.