Mehrwertsteuer

Verkauft Ihr Unternehmen Waren oder Dienstleistungen? Dieser Abschnitt hilft Ihnen, einige der Steuern zu verstehen, die in der EU angewendet werden können.

Ein Prozentsatz der Mehrwertsteuereinnahmen, der auf einheitlicher Grundlage berechnet wird, wird zur Finanzierung des EU-Haushalts zugewiesen. Die Mehrwertsteuer wird auf den Mehrwert auf jeder Stufe der Produktionskette eines Produkts oder einer Dienstleistung erhoben, auf den Endverbrauch erhoben und nach Anteilen erhoben.

  • zu allen kommerziellen Tätigkeiten, nämlich: Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, Einfuhren und innergemeinschaftliche Umsätze (Waren, die aus einem anderen EU-Land in ein EU-Land verbracht werden)
  • auf jeder Stufe der Herstellung und des Vertriebs einer Ware oder Dienstleistung durch Erhebung eines Prozentsatzes auf den Preis jedes Geschäfts. Die Mehrwertsteuer wird jedoch letztlich vom Endverbraucher getragen.
  • durch eine Regelung, bei der bestimmte Steuerpflichtige (diese registrierten Mehrwertsteuerpflichtigen) Mehrwertsteuer auf ihre Verkäufe (Ergebnissteuer) erheben und die Mehrwertsteuer zurückfordern, die auf ihre Käufe von Gegenständen oder Dienstleistungen erhoben wird, die für ihre Geschäftstätigkeit verwendet werden (Vorsteuer). Die Differenz zwischen der Mehrwertsteuer und der Vorsteuer ist die letztendlich erhobene Mehrwertsteuer.

Anwendbare Rechtsvorschriften

Die Richtlinie 2006/112/ des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem ist die grundlegende europäische Regelung über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem. Die GD Steuern und Zollunion ist für die Umsetzung der Mehrwertsteuervorschriften zuständig.

Steuerpflichtige Umsätze

Die Haupttätigkeiten, die der Mehrwertsteuer unterliegen, sind:

  • Lieferung von Gegenständen zu gewerblichen Zwecken im Gebiet eines EU-Landes durch einen Steuerpflichtigen
  • Erbringung von Dienstleistungen: Der Steueranspruch besteht in dem EU-Land, in dem der Empfänger der Dienstleistung ansässig ist.
  • Innergemeinschaftliche Umsätze: Käufe zwischen Händlern mit Wohnsitz in verschiedenen EU-Ländern gelten nicht als Ein- und Ausfuhren, sondern als innergemeinschaftliche Umsätze. Der innergemeinschaftliche Erwerb und die innergemeinschaftliche Lieferung von Gegenständen zwischen mehrwertsteuerpflichtigen Wirtschaftsbeteiligten werden in dem EU-Land in Rechnung gestellt, in das die Gegenstände versandt werden.
  • Einfuhren: Die Mehrwertsteuer wird bei der Einfuhr von Waren erhoben und in der Regel bei der Zollabfertigung zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr erhoben. Wenn die Waren jedoch in ein EU-Land eingeführt werden, aber zur Verwendung oder zum Verbrauch in einem anderen EU-Land bestimmt sind, können sie in eine mehrwertsteuerliche Nichterhebungsregelung übergeführt werden. Im Rahmen dieser Regelung wird die Mehrwertsteuer im EU-Bestimmungsland und nicht im EU-Eingangsland in der EU erhoben.

Zahlung der Mehrwertsteuer (Einfuhren)

Einfuhrmehrwertsteuerzahlungen werden genauso behandelt wie Zölle.

Steuerpflichtige müssen das Einheitspapier ausfüllen und dem Zoll vorlegen, das den Warenwert, den Ursprungsort, den Empfänger, den Bestimmungsort, den Preis, das Gewicht usw. enthält.

Angaben zu Mehrwertsteuer, Verbrauchsteuern und Zöllen sind in Feld 47 des Vordrucks auszufüllen.

Steuerbemessungsgrundlage

Die Steuerbemessungsgrundlage ist der Gesamtbetrag, der vom Käufer, vom Kunden oder von einem Dritten tatsächlich gezahlt oder zu zahlen ist. Im Allgemeinen ist die Steuerbemessungsgrundlage der in Rechnung gestellte Preis, einschließlich:

  • Steuern, Zölle, Abgaben und sonstige Abgaben, ausgenommen die Mehrwertsteuer selbst
  • Nebenkosten wie Provisions-, Verpackungs-, Transport- und Versicherungskosten, die der Lieferant dem Käufer oder Kunden in Rechnung stellt.

Bei der Einfuhr von Gegenständen umfasst die Steuerbemessungsgrundlage auch Nebenkosten, die bis zum Bestimmungsort anfallen:

„Steuerbetrag = Zollwert + Zölle und sonstige Einfuhrabgaben + Zusatzkosten bis zum Bestimmungsort.“

Mindestumsatzsteuersätze

Steuerpflichtige Umsätze unterliegen den von dem EU-Land, in das die Gegenstände oder Dienstleistungen geliefert oder erbracht werden, genehmigten Sätzen und Vorschriften. Jedes EU-Land kann die Sätze nach folgenden Grenzwerten festsetzen:

  • der Normalsatz darf nicht weniger als 15 % betragen. Die EU-Länder können auch einen oder zwei ermäßigte Steuersätze anwenden, die mindestens 5 % betragen sollten und nur für sehr spezifische Lieferungen von Gegenständen gelten.
  • Die Richtlinie erlaubt die Anwendung eines ermäßigten Satzes von nicht weniger als 12 % (der „Parksatz“)für bestimmte Waren oder Dienstleistungen.
  • Außerdem können bestimmte EU-Länder ermäßigte Steuersätze beibehalten, die unter dem Mindestsatz von 5 % liegen (superermäßigteSteuersätze).

Waren, für die ermäßigte Mehrwertsteuersätze gelten

Gemäß Anhang III der Mehrwertsteuerrichtlinie können die EU-Länder ermäßigte Steuersätze auf folgende Kategorien anwenden:

  1. Lebensmittel (einschließlich Getränke, jedoch ohne Alkohol) für den menschlichen und tierischen Verzehr. Dazu gehören lebende Tiere, Samen, Pflanzen, Zutaten, die normalerweise zur Zubereitung von Lebensmitteln bestimmt sind, und Erzeugnisse, die normalerweise als Ergänzungs- oder Ersatznahrungsmittel bestimmt sind.
  2. Wasserversorgung
  3. pharmazeutische Erzeugnisse von der für die Gesundheitsfürsorge, die Verhütung von Krankheiten und die Behandlung zu medizinischen und veterinärmedizinischen Zwecken üblichen Art, einschließlich Erzeugnisse zur Empfängnisverhütung und zum Gesundheitsschutz
  4. medizinische Geräte, Hilfsmittel und andere Geräte, die normalerweise zur Linderung oder Behandlung von Behinderungen bestimmt sind und ausschließlich für den persönlichen Gebrauch von Behinderten bestimmt sind. Dies schließt die Reparatur solcher Waren sowie Kinderautositze ein.
  5. Beförderung von Fluggästen und deren Begleitgepäck
  6. Lieferung von Büchern (einschließlich Leihgaben durch Bibliotheken). Dazu gehören Broschüren, Faltblätter, Kinderbilder, Mal- und Zeichenbücher, gedruckte oder handschriftliche Musik, Karten, hydrographische Karten, Zeitungen und Zeitschriften. Material, das ganz oder im Wesentlichen Werbemitteln gewidmet ist, ist ausgeschlossen.
  7. Eintritte in Shows, Theater, Zirkusse, Messen, Vergnügungsparks, Konzerte, Museen, Zoos, Kinos, Ausstellungen, ähnliche kulturelle Veranstaltungen und Einrichtungen und schließlich Empfang von Rundfunkdiensten
  8. Dienstleistungen von Schriftstellern, Komponisten und darstellenden Künstlern (Lizenzgebühren sind inbegriffen)
  9. Bereitstellung, Bau, Renovierung und Umbau von Wohnungen, die im Rahmen einer Sozialpolitik bereitgestellt werden
  10. Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, die normalerweise zur Verwendung in der landwirtschaftlichen Produktion bestimmt sind, mit Ausnahme von Investitionsgütern wie Maschinen oder Gebäuden
  11. Unterbringung in Hotels und ähnlichen Einrichtungen, einschließlich der Bereitstellung von Ferienunterkünften und der Vermietung von Campingplätzen und Caravanparks
  12. Eintritt zu Sportveranstaltungen
  13. Nutzung von Sportanlagen
  14. Lieferung von Waren und Dienstleistungen durch Organisationen, die von den EU-Ländern als Wohltätigkeitsorganisationen anerkannt sind und im Bereich der Sozialfürsorge oder der sozialen Sicherheit tätig sind
  15. Dienstleistungen von Bestattern und Feuerbestattungsdienstleistungen sowie Lieferung damit verbundener Gegenstände
  16. Bereitstellung von medizinischer und zahnärztlicher Versorgung sowie thermischer Behandlung
  17. Dienstleistungen im Zusammenhang mit Straßenreinigung, Abfallsammlung und Abfallbehandlung

Aussetzungsregelungen und Freizonen

Eingeführte Waren können in eines der nachstehend aufgeführten Zollverfahren übergeführt werden:

  • in vorübergehende Verwahrung übergeführte Waren
  • Waren im aktiven Veredelungsverkehr (Zollaussetzungssystem)
  • Waren, die in Zolllager oder Freizonen verbracht werden
  • vorübergehende Verwendung
  • Versandverfahren
  • Freizonen, in denen Waren mehrwertsteuerfrei sind, sowie Einfuhrzölle und -gebühren

Die Mehrwertsteuer wird jedoch erst erhoben, wenn Waren zum Verkauf an die Öffentlichkeit auf den Markt kommen.

Mehrwertsteuersätze in EU-Ländern

Aktuelle MwSt-Sätze (%) in den EU-Ländern sind:

 

(+) Einige EU-Mitgliedstaaten haben die Mehrwertsteuersätze für bestimmte Waren zur Unterstützung der Bekämpfung von COVID-19 im Einklang mit ihren nationalen Rechtsvorschriften vorübergehend gesenkt.

Sondergebiete

Einige Gebiete der EU-Länder können vom Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer ausgenommen sein oder Sondersätze anwenden.

Gebiete von EU-Ländern, die von der Anwendung der Mehrwertsteuer ausgeschlossen sind
  • Deutschland: die Insel Helgoland und das Gebiet von Büsingen
  • Italien: Livigno, Campione d'Italia und die italienischen Gewässer des Luganersees
  • Frankreich: Guadalupe, Guyana, Martinique, Réunion, Mayotte
  • Spanien: Ceuta, Melilla und Kanarische Inseln
  • Griechenland: Berg Athos
  • Österreich: Jungholz und Mittelberg
  • Dänemark: Grönland und die Färöer-Inseln
  • Finnland: die Åland Inseln
Gebiete mit Sondertarifen
  • Portugal: Azoren und Madeira
  • Griechenland: mehrere Inseln in der Ägäis
  • Frankreich: Korsika
Drittgebiete, die als EU-Länder behandelt werden

Transaktionen, die ihren Ursprung im Fürstentum Monaco haben oder für dieses bestimmt sind, werden als Transaktionen behandelt, die ihren Ursprung in Frankreich haben oder für Frankreich bestimmt sind.

Details der Mehrwertsteuer pro Land

Österreich

 

Belgien

 

Bulgarien

 

Kroatien

 

Zypern

 

Tschechische Republik

 

Dänemark

 

Estland

 

Finnland

 

Frankreich

 

Deutschland

 

Griechenland

 

Ungarn

 

Irland

 

Italien

 

Lettland

 

Litauen

 

Luxemburg

 

Malta

 

Niederlande

 

Polen

 

Portugal

 

Rumänien

 

Slowakische Republik

 

Slowenien

 

Spanien

 

Schweden