Begriff im Glossar:

Mindestbehandlungen

Nur minimale Be- oder Verarbeitungen sind als zu gering anzusehen, um jemals die Ursprungseigenschaft zu verleihen, unabhängig davon, ob sie einzeln oder zusammen durchgeführt werden. Alle Präferenzursprungsregeln enthalten einen Artikel zur Definition der Be- oder Verarbeitung, der nicht ausreicht, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen. Dies gilt auch dann, wenn das Erzeugnis die Listenregel erfüllt. Zum anderen müssen bei der Bestimmung des Ursprungs im Rahmen eines Kumulierungsverfahrens alle vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen über die vorgenannten Mindestbehandlungen hinausgehen ‚müssen aber nicht unbedingt der einschlägigen Listenregel des betreffenden Verfahrens entsprechen.

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