Buchmäßige Trennung für fungible Materialien

 

Artikel 3.8 („Rechnungslegungstrennung“) des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens EU-Japan

Ein Hersteller muss sicherstellen, dass Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die bei der Herstellung seines Erzeugnisses verwendet werden, während der Lagerung physisch getrennt werden. Sind diese Vormaterialien austauschbar (d. h. identisch und austauschbar), so kann der Hersteller austauschbare Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft und Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemeinsam lagern, sofern eine buchmäßige Trennung vorgenommen wird.

  • Durch ein Buchführungssystem muss die buchmäßige Trennung sicherstellen, dass die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der EU angesehen werden können, die gleiche ist wie bei physischer Trennung der verwendeten Vormaterialien. Sie muss im Einklang mit den allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen einer Vertragspartei angewandt werden.
  • In den Präferenzhandelsabkommen der EU gilt die buchmäßige Trennung nur für austauschbare Materialien. Sie müssen daher von gleicher Art und Handelsqualität sein und die gleichen technischen und materiellen Eigenschaften aufweisen. Es sollte nicht möglich sein, sie nach ihrer Verwendung in das Enderzeugnis für die Zwecke des Ursprungs voneinander zu unterscheiden.
  • In einigen Präferenzhandelsabkommen der EU (z. B. im Freihandelsabkommen zwischen der EU und Korea) kann die buchmäßige Trennung nur dann angewandt werden, wenn erhebliche Kosten oder materielle Schwierigkeiten bei der getrennten Lagerung entstehen.
  • Ausnahmsweise sieht das umfassende Wirtschafts- und Handelsabkommen (CETA) zwischen der EU und Kanada auch eine buchmäßige Trennung für eine begrenzte Anzahl fungibler Fertigerzeugnisse vor.
  • In einigen EU-Präferenzregelungen müssen die Zollbehörden zunächst bewilligen, dass ein Unternehmen ein solches System nutzen kann. In anderen Vereinbarungen können die Vertragsparteien eine solche vorherige Genehmigung verlangen (z. B. Freihandelsabkommen EU-Korea, CETA, Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EU-Japan). In diesem Fall sollte der EU-Ausführer vor der Anwendung dieses Systems vorzugsweise seine Zollbehörden um Unterstützung ersuchen.
  • Weitere Informationen sind den Leitlinien zu Präferenzursprungsregeln zu entnehmen.