Begriff im Glossar:

Nichtmanipulation

Bestimmung im Rahmen von Präferenzhandelsregelungen für die Beförderung von Ursprungswaren aus dem Gebiet einer Vertragspartei in eine andere Vertragspartei. Wenn die Waren aus irgendeinem Grund in einem Land befördert werden, das weder das Partnerland noch ein EU-Land ist, können Sendungen in einem Drittland aufgeteilt und andere Vorgänge vorgenommen werden, sofern die Waren im Durchfuhrland unter zollamtlicher Überwachung verbleiben.

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