Liste der Begriffe im Glossar:
Die amtliche Veröffentlichung von Dokumenten für die Europäische Union. EU-Rechtsvorschriften können erst dann rechtsverbindlich werden, wenn sie im Amtsblatt veröffentlicht wurden.
Ein Erzeugnis erfüllt die Regel, wenn die bei seiner Herstellung verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in eine andere HS-Unterposition als die des Erzeugnisses eingereiht werden.
Beispiel
Gerösteter Kaffee (HS-Unterposition 0901.21)
In einigen Präferenzhandelsregelungen der EU sieht die Regel für gerösteten Kaffee (HS-Unterposition 0901.21) Folgendes vor:
„Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (CTSH)“
Der Hersteller von geröstetem Kaffee verwendet die folgenden Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die von außerhalb der EU und des Partnerlandes eingeführt werden:
- Kaffee, nicht geröstet (HS-Unterposition 0901.11)
Alle bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft werden in eine Unterposition eingereiht, die sich von der Unterposition des gerösteten Kaffees unterscheidet. Daher erfüllt die Ware (gerösteter Kaffee) die Ursprungsregel.
Eine Ware erfüllt die Regel, wenn die bei ihrer Herstellung verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft in eine andere HS-Position eingereiht werden als die Ware.
Beispiel
Weitere Informationen sind den einleitenden Bemerkungen im Kapitel über die Ursprungsregeln des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und Japan zu entnehmen.
Beispiel
Sitze HS-Position 94.01
In einigen Präferenzhandelsregelungen der EU schreibt die Regel für Sitze (HS-Position 94.01) Folgendes vor:
„Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (CTH)“
Der Hersteller der Sitze verwendet die folgenden Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die von außerhalb der EU und des FHA-Partnerlandes in die EU eingeführt werden:
- Schnittholz (HS-Position 44.07)
- Gewebe (HS-Position 52.08)
- Schaum/Porolon (HS-Position 39.03)
Alle bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft werden in andere Tarifpositionen eingereiht als die Tarifposition der Sitze. Daher entspricht das Erzeugnis (Sitze) der Ursprungsregel.
Kriterien für die Feststellung des Ursprungs. Eine Ware gilt in der EU oder in einem Partnerland als in ausreichendem Maße verändert, wenn sich ihre zolltarifliche Einreihung gegenüber der zolltariflichen Einreihung der in der Ware verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft ändert.
Verwandte Inhalte:
Dumping wird zu Preisen ausgeführt, die unter den nationalen Kosten liegen, um Marktanteile auf dem Weltmarkt zu gewinnen. Nach Artikel VI des GATT 1994 können auf gedumpte Waren Antidumpingzölle in Höhe des Unterschieds zwischen ihrem Ausfuhrpreis und ihrem Normalwert erhoben werden, wenn das Dumping die Hersteller konkurrierender Waren im Einfuhrland schädigt.
Dumping wird zu Preisen ausgeführt, die unter den nationalen Kosten liegen, um Marktanteile auf dem Weltmarkt zu gewinnen. Antidumpingzölle sind Abgaben, die auf eingeführte Waren erhoben werden, um die Differenz zwischen ihrem Ausfuhrpreis und ihrem Normalwert auszugleichen, wenn Dumping die Hersteller konkurrierender Waren im Einfuhrland schädigt. Antidumpingzölle sind nach Artikel VI des GATT zulässig.
Damit zusammenhängender Inhalt:
Im Rahmen einer Präferenzhandelsregelung bezeichnet der Ausdruck „Ausführer“ eine Person oder ein Unternehmen mit Sitz in einem der an dieser Präferenzhandelsregelung beteiligten Länder, die bzw. das das Ursprungserzeugnis im Einklang mit den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Landes verkauft.
Ausgleichszölle, auch als Antisubventionszölle bezeichnet, sind Einfuhrzölle, die nach den Regeln der Welthandelsorganisation (WTO) eingeführt werden und mit denen die negativen Auswirkungen von Subventionen neutralisiert werden sollen. Sie werden eingeführt, nachdem eine Untersuchung ergeben hat, dass ein ausländisches Land seine Ausfuhren subventioniert, wodurch inländische Hersteller im Einfuhrland geschädigt werden.
Verwandte Inhalte:
Artikel 3 Absatz 2 des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens EU-Japan
Erzeugnisse, die ausschließlich aus Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft hergestellt wurden (d. h. Vormaterialien, die ihre Ursprungseigenschaft bereits erworben haben, weil sie vollständig gewonnen oder hergestellt oder erfüllt sind oder durch Kumulierung), gelten stets als Ursprungserzeugnisse.
Meeresgebiete, die durch das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen geregelt sind und in denen Staaten besondere Rechte in Bezug auf die Erforschung und Nutzung von Meeresressourcen haben. Ausschließliche Wirtschaftszonen reichen von der Basislinie bis zu 200 Seemeilen von der Küste.