Territorialitätsprinzip
Artikel 3.2 („Anforderungen an Ursprungserzeugnisse“) Absatz 4 und Artikel 3.11 („Rückführungserzeugnisse“) des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens EU-Japan
Das Territorialitätsprinzip bedeutet, dass Waren mit Präferenzursprung ohne Unterbrechung im Gebiet der Vertragsparteien eines Freihandelsabkommens hergestellt werden müssen.
- Um die Ursprungseigenschaft zu erlangen, muss die Herstellung im Gebiet der EU oder im Gebiet des Landes oder der Länder erfolgen, die unter die Präferenzhandelsregelung fallen, und kann nicht teilweise außerhalb dieses Gebiets erfolgen.
- Für Ursprungswaren, die in ein anderes Land außerhalb der Präferenzhandelszone ausgeführt und in das Präferenzgebiet zurückkehren, gelten besondere Vorschriften:
- Werden Ursprungswaren, die in ein anderes Land außerhalb des Präferenzhandelsgebiets ausgeführt werden, dort verwendet, verändert, be- oder verarbeitet, so gelten sie als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, wenn sie in das Ausfuhrland zurückkehren.
Beispiel
Die EU hat ein Handelsabkommen mit Kolumbien, Ecuador und Peru geschlossen. Reifen mit Ursprung in der EU (gemäß den Ursprungsregeln des Handelsabkommens) werden in die USA ausgeführt, wo sie zu Rädern verarbeitet werden. Die Räder werden dann aus den USA in die EU eingeführt.
Werden die Räder dann aus der EU nach Kolumbien ausgeführt, so gelten sie nicht als Ursprungserzeugnisse der EU, da die Reifen außerhalb des Gebiets des unter das Handelsabkommen fallenden Präferenzhandelsgebiets weiterverarbeitet wurden.
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Wenn den Zollbehörden glaubhaft nachgewiesen werden kann, dass es sich bei den in das Ausfuhrland zurückgeführten Waren um dieselben Waren handelt wie die ausgeführten Waren und dass sie während der Dauer im Drittland oder während der Ausfuhr keiner Behandlung unterzogen worden sind, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht, behalten die betreffenden Waren ihre Ursprungseigenschaft. Solche Bestimmungen über „Rückwaren“ sind in allen Präferenzhandelsregelungen enthalten.
Der Ausführer, der die Ausstellung eines Präferenzursprungsnachweises oder einen Präferenzursprungsnachweis beantragt, muss mit Belegen (z. B. einer von den Zollbehörden eines Drittlands ausgestellten Bescheinigung über die Nichtbehandlung) nachweisen können, dass die Rückwaren mit den ausgeführten Waren identisch sind.
Beispiel
Die EU ist Mitglied des Pan-Europa-Mittelmeer-Übereinkommens. Waren mit Ursprung in der EU (gemäß den Ursprungsregeln des Übereinkommens) werden nach Russland ausgeführt. Sie werden später ohne Verarbeitung oder Verarbeitung aus Russland in die EU eingeführt.
Werden diese Rückwaren dann nach Serbien ausgeführt, so gelten sie dennoch als Ursprungserzeugnisse der EU, da sie mit den nach Russland ausgeführten Waren identisch sind und keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands in Russland oder während ihrer Ausfuhr erforderliche Maß hinausgeht. Es obliegt dem Ausführer in der EU nachzuweisen, dass die Waren mit den nach Russland ausgeführten Waren identisch sind.
Beispiel
Die EU hat ein Handelsabkommen mit Chile geschlossen. Eine Tunneliermaschine mit Ursprung in der EU (gemäß den Ursprungsregeln des Handelsabkommens) wird aus der EU nach Ecuador ausgeführt. Nach zwei Jahren wird die Maschine zunächst wieder in die EU eingeführt und dann nach Chile ausgeführt. Es wird seine Ursprungseigenschaft verloren haben, weil es in Ecuador verwendet wurde.
- Weitere Informationen sind den Leitlinien zu Präferenzursprungsregeln zu entnehmen.
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