05 Juli 2023

EU-Präferenzeinfuhren aus den Seychellen, für die Erklärungen zum Ursprung vorliegen, die von registrierten Ausführern ausgefertigt wurden

Ab dem 1. Juli 2023 müssen Wirtschaftsbeteiligte aus der EU, die bei der Einfuhr von Waren mit Ursprung in den Seychellen in die EU die Zollpräferenzbehandlung des Interims-Wirtschaftspartnerschaftsabkommens EU-Östliches und südliches Afrika (EU-ESA-WPA) in Anspruch nehmen möchten, eine Erklärung auf der Rechnung vorlegen, die, wie von der EU-Kommission in ihrer Mitteilung 2023/C 145/06 angegeben und in Artikel 23 des Protokolls Nr. 1 vorgesehen, ausgefertigt wird, indem sie

  • Einen registrierten Ausführer (REX) im Einklang mit den einschlägigen Bestimmungen der seychellischen Rechtsvorschriften; oder
  • Jeder Ausführer bei Sendungen mit einem Wert von weniger als 6 000 EUR, die aus einem oder mehreren Packstücken bestehen.

Daher können ab dem 1. Juli 2023 Einfuhren aus den Seychellen, denen zuvor die von einem ermächtigten Ausführer ausgestellte Warenverkehrsbescheinigung EUR-1 oder Erklärung auf der Rechnung beigefügt war, nicht mehr in den Genuss der Zollpräferenzbehandlung gemäß dem iEPA EU-ESA kommen.

Weitere Informationen finden Sie unter:

Seite weiterempfehlen: