Territorialitätsprinzip

 

Artikel 39 („Allgemeine Anforderungen“) Absatz 3 und Artikel 51 („Rückkehrerzeugnisse“) des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich

Das Territorialitätsprinzip bedeutet, dass Waren mit Präferenzursprung ohne Unterbrechung im Gebiet der Vertragsparteien eines Freihandelsabkommens hergestellt werden müssen.

  • Um die Ursprungseigenschaft zu erlangen, muss die Herstellung im Gebiet der EU oder im Gebiet des Landes oder der Länder erfolgen, für das bzw. die die Präferenzhandelsregelung gilt, und darf nicht teilweise außerhalb dieses Gebiets erfolgen.
  • Für Ursprungswaren, die in ein anderes Land außerhalb der Präferenzhandelszone ausgeführt werden und in das Präferenzgebiet zurückkehren, gelten besondere Vorschriften:
    • Werden Ursprungserzeugnisse, die in ein Drittland außerhalb der Präferenzzone ausgeführt werden, dort verwendet, verändert, be- oder verarbeitet, so gelten sie bei ihrer Rückkehr in das Ausfuhrland als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft.

Beispiel

Die EU hat ein Handelsabkommen mit Kolumbien, Ecuador und Peru geschlossen. Reifen mit Ursprung in der EU (gemäß den Ursprungsregeln des Handelsabkommens) werden in die USA ausgeführt, wo sie zu Rädern verarbeitet werden. Die Räder werden dann aus den USA in die EU eingeführt.

Werden die Räder dann aus der EU nach Kolumbien ausgeführt, so würden sie nicht als Ursprungserzeugnisse der EU angesehen, da die Reifen außerhalb des Gebiets der unter das Handelsabkommen fallenden Präferenzhandelszone weiterverarbeitet wurden.

    • Kann den Zollbehörden glaubhaft dargelegt werden, dass es sich bei den in das Ausfuhrland wiedereingeführten Waren um dieselben Waren handelt wie die ausgeführten Waren und dass sie während der Ausfuhr in dem Drittland oder während ihrer Ausfuhr keiner Behandlung unterzogen worden sind, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht, so behalten die betreffenden Waren ihre Ursprungseigenschaft. Solche Bestimmungen über „rückgekehrte Waren“ sind in allen Präferenzhandelsregelungen enthalten.

      Der Ausführer, der die Ausstellung eines Präferenzursprungsnachweises oder die Ausfertigung eines Präferenzursprungsnachweises beantragt, muss in der Lage sein, mit Belegen (z. B. einer von den Zollbehörden eines Drittlands ausgestellten Nichtbehandlungsbescheinigung) nachzuweisen, dass die Rückwaren dieselben sind wie die ausgeführten Waren.

Beispiel

Die EU ist Mitglied des Pan-Europa-Mittelmeer-Übereinkommens. Waren mit Ursprung in der EU (gemäß den Ursprungsregeln des Übereinkommens) werden nach Russland ausgeführt. Sie werden später ohne Verarbeitung oder Umwandlung aus Russland in die EU eingeführt.

Werden diese wiedereingeführten Waren anschließend nach Serbien ausgeführt, so würden sie dennoch als Ursprungswaren der EU betrachtet, da sie mit den nach Russland ausgeführten Waren identisch sind und keiner Behandlung unterzogen wurden, die über das hinausgeht, was zur Erhaltung ihres Zustands in Russland oder während ihrer Ausfuhr erforderlich ist. Es obliegt dem Ausführer in der EU, nachzuweisen, dass die Waren dieselben sind wie die nach Russland ausgeführten Waren.

Beispiel

Die EU hat ein Handelsabkommen mit Chile geschlossen. Eine Tunnelbaumaschine mit Ursprung in der EU (gemäß den Ursprungsregeln des Handelsabkommens) wird aus der EU nach Ecuador ausgeführt. Nach zwei Jahren wird die Maschine zunächst wieder in die EU eingeführt und anschließend nach Chile ausgeführt. Es wird seine Ursprungseigenschaft verloren haben, weil es in Ecuador verwendet wurde.