Freihandelsabkommen EU-Neuseeland

Das Abkommen beseitigt Zölle und Bürokratie, mit denen europäische Unternehmen beim Export nach Neuseeland konfrontiert sind.

Die Vereinbarung auf einen Blick

Das am 9. Juli 2023 in Brüssel unterzeichnete Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland tritt am 1. Mai 2024 in Kraft.

Weitere Informationen

Bitte beachten Sie, dass die Informationen auf dieser Seite im Jahr 2022 erstellt wurden. Es ist wichtig zu beachten, dass aufgrund der dynamischen Natur der Handelsbeziehungen einige der Daten möglicherweise nicht mehr aktuell sind. Weitere Einzelheiten zum Handelsabkommen zwischen der EU und Neuseeland sind den Schlüsselelementen des Handelsabkommens zwischen der EU und Neuseelandzu entnehmen. 

Um den umfassenden Wortlaut des Abkommens zu prüfen, navigieren Sie zu EU-Neuseeland: Wortlaut der Vereinbarung. Der Text ist bequem in Kapitel und Anhänge unterteilt, um eine einfache Konsultation zu ermöglichen.

Höhepunkte

Der derzeitige bilaterale Handel der EU mit Neuseeland beläuft sich bereits auf 7,8 Mrd. EUR pro Jahr für Waren und 3,7 Mrd. EUR für Dienstleistungen. Die EU exportiert Waren im Wert von 5,5 Mrd. EUR pro Jahr nach Neuseeland und importiert neuseeländische Produkte im Wert von 2,3 Mrd. EUR, was zu einem Handelsüberschuss der EU in Höhe von 3,2 Mrd. EUR führt.

Wenn es um Dienstleistungen geht, exportiert die EU mehr als doppelt so viel wie sie importiert: 2,6 Mrd. EUR an Dienstleistungen, die von EU-Unternehmen für Kunden in Neuseeland erbracht werden, gegenüber 1,1 Mrd. EUR an Dienstleistungen, die von Unternehmen aus Neuseeland an EU-Kunden erbracht werden.

Laut einer Folgenabschätzung zum Freihandelsabkommen wird der Handel zwischen Neuseeland und der EU voraussichtlich um 30 % zunehmen, wobei allein durch die Abschaffung der Zölle den Unternehmen 140 Mio. EUR an Zöllen pro Jahr eingespart werden. Darüber hinaus könnten die EU-Investitionsströme nach Neuseeland um über 80 % zunehmen.

Das Abkommen:

  • Schaffung erheblicher wirtschaftlicher Möglichkeiten für Unternehmen, Landwirte und Verbraucher;
  • respektiert das Pariser Klimaabkommen und die grundlegenden Arbeitnehmerrechte, die als letztes Mittel durch Handelssanktionen durchsetzbar sind, und
  • zementiert die Beziehungen der EU zu einem gleichgesinnten Verbündeten in der wirtschaftlich dynamischen indopazifischen Region.

Wesentliche Elemente des Abkommens

  1. Handel mit Waren

Mit dem Abkommen werden Zölle auf alle nach Neuseeland ausgeführten EU-Waren, auch auf Lebensmittel und Getränke, und besonders hohe Zölle auf Industrieerzeugnisse abgeschafft. Außerdem werden die EU-Zölle auf die meisten neuseeländischen Waren, die in die EU ausgeführt werden, abgeschafft oder erheblich gesenkt.

  1. Ursprungsregeln

Die EU und Neuseeland haben Ursprungsregeln vereinbart, mit denen sichergestellt wird, dass die Zollpräferenzen des Abkommens nur für in erheblichem Umfang in einer der Vertragsparteien verarbeitete Erzeugnisse in Anspruch genommen werden können. Die Herkunftsdokumentation basiert auf einer Selbstzertifizierung durch Unternehmen. Die Überprüfung beruht auf Kontakten des örtlichen Zolls mit dem Einführer und kann von einer Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Zollbehörden begleitet werden.

  1. Zoll- und Handelserleichterungen

Die EU und Neuseeland sind bestrebt, den Händlern effiziente Zollverfahren zur Verfügung zu stellen, mit angemessenen Bestimmungen, die die Transparenz der Rechtsvorschriften, der Formulare und der an den Grenzen einzuhaltenden Verfahren, den einfachen Zugang zu Informationen über die angewandten Zölle, den Zugang zu Kontaktstellen im Falle von Anfragen und die Konsultation der Unternehmen vor der Annahme neuer Zollvorschriften gewährleisten.

  1. Handelshemmnisse

Das Abkommen bestätigt die Möglichkeit, jeglichen unlauteren Handel zwischen den Parteien durch den Einsatz handelspolitischer Schutzinstrumente (Antidumping, Antisubvention, globale Schutzmaßnahmen) zu bekämpfen. Das Abkommen enthält auch einen bilateralen Schutzmechanismus, der es der EU und Neuseeland ermöglicht, vorübergehende Maßnahmen zu verhängen, falls ein erheblicher Anstieg der präferenziellen Einfuhren eine schwere Schädigung ihrer heimischen Industrie verursacht oder zu verursachen droht.

  1. Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

Das Kapitel über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Fragen, das die Lebensmittelsicherheit, die Tier- und Pflanzengesundheit, antimikrobielle Resistenzen (AMR) und Betrug bei gehandelten Waren umfasst, hält an hohen Standards fest. Das Abkommen bekräftigt die Grundsätze des SPS-Übereinkommens der WTO, einschließlich des "Vorsorgeprinzips", das bedeutet, dass Behörden das Recht haben, angesichts eines wahrgenommenen Risikos zum Schutz der Gesundheit von Mensch, Tier oder Pflanze oder der Umwelt tätig zu werden, auch wenn die wissenschaftliche Analyse nicht schlüssig ist.

  1. Nachhaltige Lebensmittelsysteme

Die EU und Neuseeland arbeiten bei der Stärkung der Politik und der Festlegung von Programmen zusammen, die zur Entwicklung nachhaltiger, inklusiver, gesunder und widerstandsfähiger Lebensmittelsysteme beitragen, und beteiligen sich gemeinsam am Übergang zu nachhaltigen Lebensmittelsystemen.

  1. Tierschutz

Die EU und Neuseeland verpflichten sich, bilateral und international zusammenzuarbeiten, um die Entwicklung und Umsetzung wissenschaftlich fundierter Tierschutzstandards zu fördern.

  1. Technische Handelshemmnisse

Das Abkommen fördert die Transparenz und die Anwendung internationaler Standards, um den Marktzugang zu erleichtern und gleichzeitig das Schutzniveau zu wahren, das jede Vertragspartei für angemessen hält. EU-Unternehmen können die Einhaltung der neuseeländischen technischen Vorschriften durch Konformitätsbewertungen nachweisen, die in der EU von anerkannten Stellen für bestimmte Sektoren durchgeführt werden. Neuseeland hat zugestimmt, EU-Typgenehmigungsbögen für Kraftfahrzeuge zu akzeptieren, und viele dieser in der EU genehmigten Klassen benötigen keine weitere Zertifizierung. Kennzeichnungs- und Kennzeichnungsvorschriften können auch im Hoheitsgebiet der einführenden Partei durchgeführt werden, und beide Seiten können in Fragen der Marktüberwachung zusammenarbeiten. Das Abkommen enthält besondere Bestimmungen über Wein und Spirituosen, um eine Plattform für die Förderung von Normen in der Weinerzeugung und -kennzeichnung zu schaffen, um die Konvergenz dieser Normen zu erhöhen.

  1. Liberalisierung von Investitionen und Handel mit Dienstleistungen

Das Abkommen gewährleistet gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen EU-Dienstleistern und ihren Wettbewerbern in Neuseeland. Die erfassten Dienstleistungen umfassen ein breites Spektrum von Sektoren, und es bestehen sektorspezifische Rechtsvorschriften für Zustelldienste, Telekommunikation, Finanzdienstleistungen und internationale Seeverkehrsdienste. Das Abkommen enthält auch Bestimmungen über die Freizügigkeit von Fachkräften für geschäftliche Zwecke, wie Manager oder Spezialisten, die EU-Unternehmen an ihre Tochtergesellschaften in Neuseeland und ihre Familienangehörigen entsenden.

  1. Digitaler Handel

Das Abkommen gewährleistet Berechenbarkeit und Rechtssicherheit für Unternehmen und ein sicheres Online-Umfeld für Verbraucher, die grenzüberschreitend digitale Handelsgeschäfte tätigen, und beseitigt Hindernisse und verhindert die Diskriminierung zwischen Online- und Offline-Aktivitäten. Sie erleichtert den grenzüberschreitenden Datenverkehr, indem sie ungerechtfertigte Datenlokalisierungsanforderungen verbietet und gleichzeitig ein hohes Maß an Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre gewährleistet, das einen wichtigen Beitrag zum Vertrauen in das digitale Umfeld leistet.

  1. Kapitalverkehr, Zahlungen und Transfers sowie vorübergehende Schutzmaßnahmen

In diesem Kapitel heißt es, dass, wenn eine bestimmte Transaktion im Rahmen der Vereinbarung liberalisiert wird (z. B. die Gründung eines ausländischen Direktinvestitionsunternehmens), auch das für die Transaktion erforderliche Geld übertragen werden muss (z. B. der Beitrag des Investors zum Kapital der ausländischen Tochtergesellschaft, Zahlungen im Zusammenhang mit anderen Transaktionen wie dem Warenhandel). Gleichzeitig ermöglicht es dieses Kapitel beiden Seiten, bei Bedarf Maßnahmen zu ergreifen, wenn sie ihre Gesetze und Vorschriften anwenden, beispielsweise in Bezug auf Konkurs, Handel oder Handel mit Wertpapieren.

  1. Öffentliches Beschaffungswesen

Die EU und Neuseeland öffnen ihre Beschaffungsmärkte gegenseitig über das hinaus, was bereits unter das WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (GPA) fällt. Neuseeland ermöglicht es EU-Unternehmen, gleichberechtigt mit lokalen Unternehmen Verträge mit allen öffentlichen Behörden auszuschreiben, deren Beschaffung durch Vergabevorschriften geregelt ist. Im Gegenzug eröffnet die EU neuseeländischen Lieferanten und Dienstleistern die Beschaffung aller Waren und Dienstleistungen durch zentrale Regierungsbehörden, die noch nicht unter das GPA fallen, die Beschaffung gesundheitsbezogener Waren (Pharmazeutika und Medizinprodukte) durch regionale Regierungsstellen und die Beschaffung öffentlicher Versorgungsunternehmen, die in den Bereichen Häfen und Flughäfen tätig sind.

  1. Wettbewerbswidriges Verhalten und Fusionskontrolle

Die EU und Neuseeland sind sich darin einig, dass in beiden Rechtsordnungen wirksame Wettbewerbsgesetze aufrechterhalten werden sollen, die von operativ unabhängigen Behörden umgesetzt werden. Diese Behörden müssen unter Wahrung der Verteidigungsrechte transparent und diskriminierungsfrei handeln. Das Abkommen sieht auch eine Zusammenarbeit zwischen den Behörden vor.

  1. Subventionen

Die EU und Neuseeland erkennen an, dass bestimmte Subventionen das ordnungsgemäße Funktionieren der Märkte verzerren und die Umwelt schädigen können, und sind zu diesem Zweck übereingekommen, dass grundsätzlich keine Subventionen gewährt werden sollten, die den Wettbewerb oder den Handel beeinträchtigen oder die Umwelt schädigen. Darüber hinaus einigten sich die EU und Neuseeland auf einen umfassenden Transparenzmechanismus, mit dem Subventionen, die sowohl Gütern als auch Dienstleistungserbringern gewährt werden, veröffentlicht werden sollten.

  1. Staatliche Unternehmen

Das Abkommen enthält verbindliche Regeln für das Verhalten staatseigener Unternehmen, benannter Monopole und Unternehmen, denen ausschließliche oder besondere Privilegien gewährt werden. Die Vorschriften gewährleisten gleiche Wettbewerbsbedingungen, indem die staatseigenen Unternehmen verpflichtet werden, nach kommerziellen Erwägungen und Nichtdiskriminierung zu handeln. Dies bedeutet, dass die Kauf- und Verkaufsentscheidungen der staatseigenen Unternehmen nach marktwirtschaftlichen Grundsätzen so wirtschaftlich motiviert sein müssen, dass ein Unternehmen in Privatbesitz handeln würde.

  1. Geistiges Eigentum

Die EU und Neuseeland haben umfassende Bestimmungen über geistiges Eigentum für den wirksamen Schutz und die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums vereinbart, die Innovation und Kreativität in den jeweiligen Branchen fördern. Das Abkommen enthält Bestimmungen über Urheberrechte und verwandte Schutzrechte, Marken, gewerbliche Muster und Modelle, Pflanzensorten und den Schutz nicht offengelegter Informationen sowie solide Bestimmungen über die Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums, einschließlich Grenzmaßnahmen. In Bezug auf geografische Angaben schützt das Abkommen die vollständige Liste der Weine und Spirituosen der EU und 163 der renommiertesten geografischen Angaben für Lebensmittel in der EU und sieht die Möglichkeit vor, in Zukunft weitere geografische Angaben hinzuzufügen. Dies macht es illegal, Nachahmungen zu verkaufen.

  1. Handel und nachhaltige Entwicklung

Das Abkommen enthält ein eigenes Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung, das die Bereiche Arbeit, Stärkung der Rolle der Frau sowie Umwelt- und Klimafragen abdeckt. Darüber hinaus sieht das Kapitel über Handel und nachhaltige Entwicklung erstmals im EU-Handelsabkommen die Möglichkeit von Handelssanktionen als letztes Mittel vor, wenn schwerwiegende Verstöße gegen die Kernverpflichtungen im Bereich Handel und nachhaltige Entwicklung vorliegen. Sie schützt das Recht beider Parteien auf Regulierung und verbietet es den Parteien, ihre Gesetze zu schwächen oder nicht durchzusetzen, um Handel oder Investitionen zu fördern. Das Abkommen bietet Organisationen der Zivilgesellschaft eine aktive Rolle bei der Überwachung der Umsetzung des Abkommens.

  1. Maori

Die EU und Neuseeland erkennen an, wie wichtig es ist, dass alle Neuseeländer, einschließlich der Māori, von den Handels- und Investitionsmöglichkeiten profitieren können, die das Abkommen bietet. Durch besondere Bestimmungen wird die Zusammenarbeit im Handel mit Māori-Erzeugnissen und der Informationsaustausch erleichtert.

  1. Einbeziehung der Zivilgesellschaft

Das Abkommen verleiht der Zivilgesellschaft eine herausragende Rolle bei der Umsetzung, auch in Bezug auf die Bestimmungen über Handel und nachhaltige Entwicklung. Die EU und Neuseeland werden Nichtregierungsorganisationen, Unternehmens- und Arbeitgeberorganisationen sowie Gewerkschaften, die in den Bereichen Wirtschaft, nachhaltige Entwicklung, Soziales, Menschenrechte, Umwelt und andere Fragen tätig sind, über die Umsetzung des Abkommens auf dem Laufenden halten. Diese zivilgesellschaftlichen Gruppen werden in der Lage sein, ihre Ansichten zu äußern und Beiträge zu Diskussionen darüber zu leisten, wie der handelspolitische Teil des Abkommens umgesetzt wird.

  1. Gute Regulierungspraxis und Zusammenarbeit in Regulierungsfragen

Das Abkommen fördert die Transparenz des Regulierungsprozesses und stellt sicher, dass rechtzeitig Informationen mit öffentlichen Konsultationen, Folgenabschätzungen der vorgeschlagenen Regulierungsmaßnahmen und Überprüfungen der Regulierungsmaßnahmen zur Verfügung stehen. Darüber hinaus können Neuseeland und die EU bei Regulierungstätigkeiten von beiderseitigem Interesse zusammenarbeiten.

  1. Kleine und mittlere Unternehmen

Die Vereinbarung trägt den besonderen Bedürfnissen kleiner und mittlerer Unternehmen (KMU) Rechnung. Sie verpflichtet beide Parteien, Informationen über den Marktzugang auf einer bestimmten KMU-Website bereitzustellen, und richtet auf beiden Seiten eine „KMU-Kontaktstelle“ ein, die zusammenarbeitet, um zu ermitteln, wie diese Unternehmen die durch die Vereinbarung gebotenen Möglichkeiten nutzen können.

  1. Energie und Rohstoffe

Das Kapitel Energie und Rohstoffe ergänzt die Bestimmungen anderer energierelevanter Kapitel (Waren, Dienstleistungen und Investitionen, technische Handelshemmnisse, staatseigene Unternehmen, Beschaffung), indem es in einer Reihe von Bereichen einen erheblichen Wert bietet. Das Kapitel verbietet Exportmonopole für Energie oder Rohstoffe, ungerechtfertigte staatliche Eingriffe in die Preisfestsetzung von Energiegütern und Rohstoffen sowie Export- oder Doppelpreise, bei denen die Ausfuhrpreise über den Inlandspreisen festgesetzt würden.

  1. Streitbeilegung

Das Abkommen sieht einen fairen, effizienten und wirksamen Mechanismus zur Beilegung von Streitigkeiten vor, die im Zusammenhang mit der Auslegung und Anwendung seiner Bestimmungen entstehen können. Dazu gehören unter anderem unabhängige Diskussionsteilnehmer sowie ein ordnungsgemäßes Verfahren und Transparenz im Zusammenhang mit offenen Anhörungen, der Veröffentlichung von Entscheidungen und der Möglichkeit für interessierte Parteien, schriftlich Stellung zu nehmen.

Präferenzursprungs- und Zollabbauabkommen

Vorzugsbehandlung

Gegenseitige Gewährung von Präferenzzollsätzen zwischen Neuseeland und der Europäischen Union (EU) zur Verbesserung der Handelsbeziehungen.

Zollabbau

Der Zollabbau beginnt gemäß Kapitel 2 Artikel 2.5 und Anhang 2-A des Abkommens ab dem 1. Mai 2024.

  • Neuseeland: Der Zollabbau folgt den Spezifikationen in Kapitel 2 Artikel 2.5 zusammen mit Anhang 2-A Anlage 2-A-2. Die vollständige Abschaffung der Zölle ist mit Inkrafttreten des Abkommens vorgeschrieben.
  • EU: Der Zollabbau entspricht Kapitel 2 Artikel 2.5 zusammen mit Anhang 2-A Anlage 2-A-1. Der Abschluss wird bis 2031 erwartet, wobei bestimmte Waren im Rahmen der zugeteilten Kontingente zollpflichtig sind oder zollfrei behandelt werden.

Verordnung über die Ursprungseigenschaft

Die Vorschriften über den Ursprung sind in Kapitel 3 Abschnitte A bis C des Abkommens dargelegt, einschließlich der produktspezifischen Ursprungsregeln in Anhang 3-B und Anlage 3-B-1.

  • ABl. L 2024/866 vom 25.3.2024, S. 51.
  • Anhang 3-B und Anlage 3-B-1 (Herkunftsquoten) in Verbindung mit Anhang 3-A (Einleitende Bemerkungen)
  • ABl. L 2024/866 vom 25.3.2024, S. 562 (Anhang 3-B)
  • ABl. L 2024/866 vom 25.3.2024, S. 543 (Anhang 3-A)

Herkunftsnachweise

  • Förmlich: Es werden keine formellen Ursprungsnachweise verlangt.
  • Nichtformal: Zu den zulässigen Nachweisen gehören eine Erklärung zum Ursprung und das Wissen des Importeurs.
  • Text der Erklärung: Referenzen Anhang 3-C (ABl. L 2024/866 vom 25.3.2024, S. 625) und für bestimmte Erzeugnisse Anlage 3-B-1 (Herkunftskontingente: ABl. L 2024/866 vom 25.3.2024, S. 620). Erklärungen zum Ursprung sind bei Mehrfachsendungen innerhalb eines Zeitraums von 12 Monaten zulässig.
  • Gültigkeit: Ursprungserklärungen sind 12 Monate gültig.
  • Ausnahmen: Informelle Ursprungserklärung ist für nichtkommerzielle Transaktionen zulässig
    • Kleinpakete von Privatpersonen an Privatpersonen bis 500 EUR (Einfuhr in die EU) oder 1000 NZD (Einfuhr nach Neuseeland)
    • persönliches Gepäck von Reisenden bis zu 1.200 EUR (Einfuhr in die EU) oder 1.000 NZD (Einfuhr nach Neuseeland)

Ursprungsregeln

  • Allgemeine Toleranz: 10 % des Ab-Werk-Preises, ausgenommen Waren der HS-Kapitel 50 bis 63, die den besonderen Bestimmungen des Anhangs 3-A unterliegen
  • Schwellenwert für Sets: 15 % des Ab-Werk-Preises für Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft.
  • Territorialitätsprinzip: Compliance ist verpflichtend.
  • Nichtmanipulation: Compliance ist verpflichtend.
  • Verbot der Rückvergütung: Entfällt.
  • Rechnungslegungssegregation: Gilt für fungible Vormaterialien und Erzeugnisse der HS-Kapitel 10, 15, 27, 28, 29, der Positionen 32.01 bis 32.07 oder der Positionen 39.01 bis 39.14, wenn eine buchmäßige Trennungsmethode angewandt wird.

Kumulierung

Die bilaterale Kumulierung zwischen der EU und Neuseeland ist zulässig, wodurch die Handelsbeziehungen gestrafft werden.

Factsheets

Leitfäden

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