Unter Einhaltung von Bestandserhaltungsvorschriften hergestellte Waren

Diese Seite dient nur als Referenzdokument für EU-weite Produktanforderungen. Je nach Bestimmungsland der EU können zusätzliche Anforderungen gelten. Alle Einzelheiten finden Sie bei My Trade Assistant.

Bitte beachten Sie, dass auf dieser Seite eine allgemeine Beschreibung der einzelnen Rubriken in allen EU-Sprachen enthalten ist. Die Einzelheiten sind jedoch nur in englischer Sprache verfügbar.

Einfuhrbeschränkungen für ozonabbauende Stoffe (ODS) und fluorierte Treibhausgase

Ozonabbauende Produkte

Zum Schutz der Umwelt ist die Einfuhr von Produkten und Einrichtungen, die ozonabbauende Stoffe (ODS) enthalten, in die Europäische Union verboten. Dieses Verbot gilt für Einfuhren aus allen Ländern, unabhängig davon, ob sie Vertragsparteien des Montrealer Protokolls von 1987 über ozonabbauende Stoffe sind oder nicht.

Ozonabbauende Stoffe

Zum Schutz der Umwelt dürfen Einfuhren ozonabbauender Stoffe nur dann in die Europäische Union (EU) eingeführt werden, wenn sie bestimmte Bedingungen erfüllen.

Verbot von Erzeugnissen, die fluorierte Treibhausgase enthalten

Das Inverkehrbringen bestimmter Erzeugnisse und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, ist verboten, um die Emissionen der unter das Kyoto-Protokoll fallenden fluorierten Treibhausgase zu verringern.

Vermarktungsanforderungen für Farben und Lacke

Farben und Lacke müssen den Vermarktungsanforderungen entsprechen, die so konzipiert sind, dass negative Umweltauswirkungen von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) vermieden werden.

Vermarktung von Erzeugnissen, die fluorierte Treibhausgase enthalten

Für das Inverkehrbringen von Erzeugnissen und Einrichtungen, die fluorierte Treibhausgase enthalten, gelten unter anderem Bestimmungen über Marktverbote, Kennzeichnungsvorschriften, Informationsmeldungen und Registrierungspflichten.

 

Schutz gefährdeter Arten (Fauna und Flora)

CITES – Schutz gefährdeter Arten

Einfuhren von Arten, die unter das Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen (CITES) fallen, unterliegen einem System der doppelten Kontrolle, das sowohl im Ursprungsland als auch an den benannten Eingangsorten der EU Ausfuhr- und Einfuhrkontrollen umfasst.

Statistische Überwachung des Handels mit Großaugenthun und Schwertfisch

Die Einfuhr von Thunfisch und Schwertfisch ist nur zulässig, wenn der betreffenden Ladung das statistische Einfuhrdokument beigefügt ist. Ziel der Maßnahme ist es, die betroffenen Arten zu erhalten.

Fangdokumentationsregelung für Roten Thun

Die Einfuhr von Rotem Thun unterliegt einer Fangdokumentationsregelung, mit der der Ursprung des gesamten Roten Thuns festgestellt werden soll, um die Bestände dieser Art zu regulieren, die Qualität und Zuverlässigkeit der statistischen Daten zu verbessern und illegale Fischerei zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden.

Fangdokumentationsregelung für Dissostichus spp.

Zur Durchführung der Überwachungsmaßnahmen der CCAMLR (Übereinkommen über die Erhaltung der lebenden Meeresschätze der Antarktis) muss den Einfuhren von Dissostichus spp. (gemeinhin als Zahnfisch bezeichnet) ein Fangdokument beigefügt sein.

Einfuhrvorschriften für Robbenerzeugnisse

Die Einfuhr von Pelzfellen von Jungtieren von Sattelrobben und Jungtieren von Mützenrobben sowie Waren daraus zu kommerziellen Zwecken ist verboten. Die Einfuhr bestimmter Erzeugnisse dieser Art kann gestattet werden, wenn sie bestimmten Anforderungen entsprechen.

Kontrolle der illegalen Fischerei

Die Einfuhr bestimmter Fischereierzeugnisse wird kontrolliert, um illegale, nicht gemeldete und unregulierte Fischerei (IUU-Fischerei) zu verhindern, zu bekämpfen und zu unterbinden.

Kontrolle von Holz und Holzerzeugnissen aus illegalem Handel

Die Einfuhr von illegal geschlagenem Holz und daraus hergestellten Erzeugnissen ist verboten.

FLEGT-Genehmigungssystem für Holzeinfuhren

Einfuhren von Holzprodukten, die aus Ländern ausgeführt werden, die dieses freiwillige System anwenden, sind verboten, es sei denn, für die Ladung liegt eine FLEGT-Genehmigung vor.

 

Kontrolle der Herstellungs- und Postproduktionsverfahren unter Verwendung gefährlicher Stoffe

Vermarktungsanforderungen für Batterien und Akkumulatoren

Angesichts der Menge der darin enthaltenen gefährlichen Stoffe und zum Schutz der Umwelt ist das Inverkehrbringen bestimmter Batterien und Akkumulatoren verboten.

Vermarktungsanforderungen für Elektro- und Elektronikgeräte

Die Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten, die in der EU in Verkehr gebracht werden, ist beschränkt. Die Hersteller und Importeure dieser Produkte tragen die Verantwortung für die Abfallbewirtschaftung, insbesondere für die Förderung der Wiederverwendung, des Recyclings und anderer Formen der Verwertung solcher Abfälle.

Radioaktive Produkte

Die Einfuhr radioaktiver Produkte ist stark eingeschränkt, um die Umwelt und die öffentliche Gesundheit vor radioaktiven Risiken zu schützen.

 
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