Zollabfertigungsdokumente und -verfahren
Dieser Abschnitt richtet sich an EU-Einführer. Sie enthält detaillierte Informationen über die EU-Einfuhrverfahren, einschließlich Themen wie die Registrierung als Wirtschaftsbeteiligter und die Nummer der Registrierung und Identifizierung von Wirtschaftsbeteiligten (EORI), die verschiedenen Dokumente, die Sie ausfüllen müssen, und Links zu sektorspezifischen und länderspezifischen Anforderungen. Ausführlichere produktspezifische Informationen finden Sie bei Mein Handelsassistent.
In diesem Kapitel finden Sie
- die für die Zollabfertigung in der EU erforderlichen Unterlagen
- Informationen darüber, wie eine EORI-Nummer erlangt werden kann
- die verschiedenen Zollverfahren
- Angaben zu den Ursprungsnachweisen im Rahmen der Zollabfertigung
- spezifische Angaben für jeden EU-Mitgliedstaat zu Einfuhren
Für die Zollabfertigung in der EU erforderliche Unterlagen
Ursprungsnachweis
Ein Ursprungsnachweis ist ein internationales Handelspapier, mit dem bescheinigt wird, dass die in einer Sendung enthaltenen Waren aus einem bestimmten Land oder Gebiet stammen. Sie ist zusammen mit dem Einheitspapier anzumelden und zur Zollabfertigung vorzulegen.
Allgemein kann die Ursprungseigenschaft der Waren nachgewiesen werden durch
- Bescheinigungen über den nichtpräferenziellen Ursprung, aus denen hervorgeht, dass für das Ursprungsland der Waren keine Präferenzbehandlung gewährt werden kann. Diese Bescheinigungen werden in der Regel von den Handelskammern ausgestellt.
- Präferenzursprungszeugnisse, die es ermöglichen, für Waren, die aus Drittländern eingeführt werden, mit denen ein Präferenzabkommen geschlossen wurde, ermäßigte oder keine Zölle zu erheben.
Diese Bescheinigungen müssen von den Zollbehörden des Ausfuhrlandes ausgestellt und bei der Zollabfertigung vorgelegt werden.
- die Art der zu beantragenden Bescheinigung wird in jedem Präferenzabkommen festgelegt: Formblatt A (für die APS-Regelung), EUR MED (für einige konkrete Fälle im PEM-System) oder 1 EUR (alle anderen Fälle)
- Erklärungen auf der Rechnung des Ausführers im begünstigten Land oder Partnerland. Es sollten zwei Situationen unterschieden werden.
- für Sendungen bis 6,000 EUR kann jeder Ausführer im begünstigten Land/Partnerland Erklärungen auf der Rechnung ausstellen.
- für Sendungen über 6,000 EUR dürfen Erklärungen auf der Rechnung nur von einem ermächtigten Ausführer ausgestellt werden.
Ein besonderer Fall von Erklärungen auf der Rechnung ist das REX-System.
Bescheinigungen über verbindliche Zolltarifauskünfte und/oder verbindliche Ursprungsauskünfte können ebenfalls vorgelegt werden.
Siehe auch:
Summarische Eingangsanmeldung (ENS)
Die summarische Eingangsanmeldung enthält Vorabinformationen über Ladungen, die in die EU verbracht werden. Sie ermöglicht es den Zollbehörden, eine Risikoanalyse für Sicherheitszwecke durchzuführen. Die summarische Eingangsanmeldung muss vom Beförderer der Waren bei der ersten Eingangszollstelle in die EU abgegeben werden (vom Warenführer, in einigen Fällen kann sie jedoch vom Einfuhrempfänger oder einem Vertreter des Beförderers oder Einführers vorgenommen werden), auch wenn die Waren nicht in die EU eingeführt werden. Für die Einreichung der summarischen Eingangsanmeldung gelten je nach Beförderungsart der Waren folgende Fristen:
- Containerfracht: mindestens 24 Stunden vor Beginn der Beladung im ausländischen Hafen
- Massengutfracht: mindestens 4 Stunden vor der Ankunft
- Kurzstreckenseeverkehr: mindestens 2 Stunden vor der Ankunft
- Kurzstreckenflüge (weniger als 4 Stunden): mindestens zum Zeitpunkt des tatsächlichen Starts des Luftfahrzeugs
- Langstreckenflüge (4 Stunden oder mehr): mindestens 4 Stunden vor Ankunft am ersten Flughafen im Zollgebiet der EU
- Straßenverkehr: mindestens 1 Stunde vor Ankunft
Anmerkung: Die summarische Eingangsanmeldung erfordert Angaben in den beim Ausführer ausgestellten Dokumenten (Konnossement, Handelsrechnungen usw.). Stellen Sie sicher, dass diese Unterlagen rechtzeitig bei der für die Abgabe der Anmeldung verantwortlichen Partei eingehen.Weitere Informationen zur summarischen Eingangsanmeldung. Mit dem Zollkodex der Union wurden weitere Einzelheiten zur Risikoanalyse in diese Anmeldung aufgenommen. Siehe häufig gestellte Fragen zur ENS.
Registrierung als Wirtschaftsbeteiligter (EORI-Nummer)
Die EORI-Nummer (Economic Operator Registration and Identification – EORI-Nummer) ist eine eindeutige Kennung, die von einer Zollbehörde in einem EU-Land allen Wirtschaftsbeteiligten (Unternehmen und Einzelpersonen) zugewiesen wird, die Tätigkeiten ausüben, die unter das Zollrecht der EU fallen. Außerhalb der EU ansässige Einführer erhalten erstmals eine EORI:
- eine Zollanmeldung
- summarische Eingangsanmeldung (ENS)
- summarische Ausgangsanmeldung (EXS)
Die Wirtschaftsbeteiligten verwenden diese Nummer in allen Mitteilungen an EU-Zollbehörden, bei denen eine EU-basierte Kennung erforderlich ist, z. B. in Zollanmeldungen. Bereits zugewiesene EORI-Nummern können in einer der Europäischen Kommission überprüft werden. Die Behörden, die in jedem EU-Land EORI-Nummern registrieren, können abgerufen werden.
Siehe auch die EORI-Leitlinien.
Zollverfahren in der EU
Wenn Waren bei der Eingangszollstelle in die EU eintreffen, werden sie unter zollamtlicher Überwachung (höchstens 90 Tage) in die vorübergehende Verwahrung übergeführt, bis sie eines der folgenden Zollverfahren zugewiesen (oder wiederausgeführt) werden:
Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr
Mit dem Verfahren zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr sollen alle Einfuhrförmlichkeiten erfüllt werden, damit die Waren auf dem Unionsmarkt verkauft werden können.
Die Waren werden in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt, sobald alle Einfuhrbedingungen erfüllt sind:
- Alle geltenden Zölle und sonstigen Abgaben entrichtet wurden.
- Einfuhrlizenzen für quotengebundene Waren wurden vorgelegt.
- Alle geltenden Genehmigungen und Bescheinigungen (z. B. eine Veterinärbescheinigung für bestimmte Tiere oder tierische Erzeugnisse) wurden vorgelegt.
Die eingeführten Waren werden mittels einer Zollanmeldung in das Verfahren übergeführt. Das Datum, an dem diese Anmeldung von der Zollstelle in einem EU-Land angenommen wird, ist auch das Datum, das gegebenenfalls bei der Berechnung des Einfuhrabgaben-, des Mehrwert- und des Verbrauchsteuerbetrags berücksichtigt wird.
Besondere Verfahren
Waren können einer der folgenden Behandlungen unterzogen werden:
- Unionsversandverfahren , das Folgendes umfasst:
- Externes Versandverfahren — Nicht-Unionswaren können zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der EU gelegenen Orten befördert werden, ohne Einfuhrzölle, andere Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr der Waren (d. h. interne Steuern) und handelspolitische Maßnahmen zu entrichten. Die Beförderung von Waren in einen anderen EU-Mitgliedstaat bedeutet, dass die Zollabfertigungsverfahren an die Bestimmungszollstelle überführt werden.
- Internes Versandverfahren — Unionswaren können zwischen zwei innerhalb des Zollgebiets der EU gelegenen Orten ohne Änderung ihres zollrechtlichen Status befördert werden. Dazu gehört auch die Beförderung von Waren durch ein anderes Gebiet außerhalb des Zollgebiets der EU.
- Lagerung, bestehend aus Zolllagerverfahren und Freizonen:
- Zolllager — Nicht-Unionswaren können in Räumlichkeiten oder an einem anderen von den Zollbehörden zugelassenen Ort und unter zollamtlicher Überwachung (im Folgenden „Zolllager“) gelagert werden, ohne Einfuhrabgaben, andere Abgaben im Zusammenhang mit der Einfuhr der Waren und handelspolitische Maßnahmen zu entrichten.
- Freizonen — Die Mitgliedstaaten können Teile des Zollgebiets der Union als Freizonen ausweisen. Es handelt sich um Waren, die frei von Einfuhrabgaben, anderen Abgaben (d. h. internen Abgaben) und handelspolitischen Maßnahmen eingeführt werden können, bis sie entweder einem anderen zugelassenen Zollverfahren zugewiesen oder wiederausgeführt werden. Die Waren können auch einfachen Behandlungen wie Veredelung und Umverpackung unterzogen werden.
- Besondere Verwendung, die die vorübergehende Verwendung und die Endverwendung umfasst:
- Vorübergehende Verwendung — Nichtunionswaren können ohne Entrichtung von Einfuhrabgaben in die EU verbracht werden, sofern sie zur Wiederausfuhr ohne Änderung bestimmt sind. Der Zeitraum für die vorübergehende Einfuhr beträgt höchstens zwei Jahre.
- Besondere Verwendung — Die Waren können aufgrund ihrer besonderen Verwendung im Rahmen einer Abgabenbefreiung oder eines ermäßigten Abgabensatzes in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
- Veredelung, die die aktive und passive Veredelung umfasst:
- Aktive Veredelung — Waren können ohne Zölle, Steuern und Formalitäten in die EU eingeführt, unter zollamtlicher Überwachung verarbeitet und anschließend wiederausgeführt werden.Werden die Enderzeugnisse letztlich nicht ausgeführt, unterliegen sie den geltenden Zöllen und Formalitäten.
- Passive Veredelung — Unionswaren können zur Veredelung vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden.Die Veredelungserzeugnisse können unter vollständiger oder teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden.
Siehe auch:
- Weitere Informationen über Zollverfahren
- Allgemeines Einfuhrszenario (Europäisches Zollinformationsportal)
- Leitlinien zum UZK (GD TAXUD)
Einfuhranforderungen und -behörden der Mitgliedstaaten
Als Zollunion profitiert die EU von stark harmonisierten Einfuhrverfahren.Allerdings gibt es nach wie vor einige Unterschiede zwischen den 27 Mitgliedstaaten.
Siehe die Liste der EU-Mitgliedstaaten und ihrer wichtigsten zuständigen Behörden, die Informationen über Einfuhrverfahren, Handelsregelungen, Einfuhrlizenzen und zuständige Behörden für die Kontrolle spezifischer Anforderungen bereitstellen können. Sie sollten Ihnen in der Lage sein, Ihnen bei der Erfüllung einzigartiger Anforderungen für ihr Land behilflich zu sein. Diese Behörden können Ihnen in folgenden Fragen behilflich sein:
- Ort der Einreichung des Einheitspapiers
- Welche Freizonen sind für die Nutzung verfügbar?
- Beantragung von Einfuhrlizenzen
- Kontrollen von lebenden Tieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs
- Pflanzengesundheitskontrollen
- Gesundheitskontrolle von Lebensmitteln und Futtermitteln
- Vermarktungsnormen für Agrar- und Fischereierzeugnisse
- Kontrolle des Handels mit Chemikalien, Düngemitteln und Abfällen
- Technische Normung
- Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften
Rechtsvorschriften
- Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex (ABl. L 269 10/10/2013) (CELEX 32013R0952)
- Öpfen zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Übergangsbestimmungen für bestimmte Bestimmungen des Zollkodex der Union, wenn die einschlägigen elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind, und zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 (ABl. L 69 15/03/2016) (CELEX 32016R0341).