01 Januar 2024

Kombinierte Nomenklatur und Gemeinsamer Zolltarif in der EU ab dem 1. Januar 2024

Am 31. Oktober wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2023/2364 der Kommission zur Änderung des Anhangs I der Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif veröffentlicht.

Mit dieser Verordnung wird die neueste Fassung der Kombinierten Nomenklatur (KN) und des Gemeinsamen Zolltarifs festgelegt, die ab dem 1. Januar 2024 gelten.

Im Interesse der Modernisierung der Kombinierten Nomenklatur (KN) wurden neue Unterpositionen eingeführt, um die Überwachung bestimmter Waren zu erleichtern, wie z. B.:

  • „Plátano de Canarias“ (KN-Code 0803 90 11) in Kapitel 8,
  • „Tomaten, zubereitet oder haltbar gemacht, in verschiedenen unmittelbaren Umschließungen“ (KN-Codes 2002 10 11, 2002 10 19, 2002 90 20) in Kapitel 20,
  • „Kunststoffabfälle“ (KN-Codes 3915 10 10, 3915 10 20, 3915 90 20, 3915 90 70) in Kapitel 39,
  • Seide – Unterposition 5007 20 „andere Gewebe, mit einem Anteil an Seide oder Schappeseide von 85 GHT oder mehr“ wurde in Kapitel 50 vereinfacht.
  • „Abfälle und Schrott aus anderen geschlossenen Geweben aus Glasfaserrovings“ (KN-Codes 7019 62 10 und 7019 62 90) in Kapitel 70,
  • „Teile von Sitzplätzen für Kraftfahrzeuge“ (KN-Code 9401 99 20) in Kapitel 94.

Die Kombinierte Nomenklatur bildet die Grundlage für die Anmeldung von Waren bei der Einfuhr in bzw. bei der Ausfuhr aus der Europäischen Union und für die Statistik des Handels innerhalb der Union.

Weitere Informationen sind abrufbar unter:

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