Bilaterale Kumulierung
Artikel 40 („Ursprungskumulierung“) des Handels- und Kooperationsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich
Die bilaterale Kumulierung ermöglicht es, Vormaterialien (z. B. Teile, Komponenten) mit Ursprung in dem Präferenzpartnerland als Ursprungserzeugnisse der EU zu betrachten, wenn sie zur Herstellung eines anderen Erzeugnisses in der EU verwendet werden (und umgekehrt).
- Dies ist die grundlegende Art der Kumulierung, die allen Handelsabkommen der EU gemeinsam ist.
- Für die bilaterale Kumulierung dürfen nur Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft verwendet werden.
- Die Erzeugung muss über unzureichende Vorgänge in dem Land hinausgehen, in dem der letzte Verarbeitungsschritt stattgefunden hat.
Beispiel für eine bilaterale Kumulierung zwischen der EU und Chile im Rahmen des Assoziierungsabkommens EU-Chile
Reinigungstücher der HS-Unterposition 6307.10 werden in der EU aus Geweben mit Ursprung in Chile und Nähgarnen ohne Ursprungseigenschaft aus China hergestellt. Die aus Chile eingeführten Gewebe machen 45 % des Ab-Werk-Preises des Gewebes und die Nähgarne 10 % aus.
Die erzeugnisspezifische Regel des Assoziierungsabkommens EU-Chile schreibt vor, dass der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft 40 v. H. des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten darf.
Dank der bilateralen Kumulierung wird das aus Chile eingeführte Gewebe als Ursprungserzeugnis der EU gezählt. Werden die Reinigungskleidung nach Chile ausgeführt, so gelten sie als Ursprungserzeugnisse der EU, da die Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft (Nähgarne) 40 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreiten.
Beispiel für die bilaterale Kumulierung zwischen der EU und Montenegro im Rahmen des Paneuropa-Mittelmeer-Übereinkommens (PEM)
Ein in das HS-Kapitel 92 eingereihtes Musikinstrument mit Ursprung in der EU wird nach Montenegro ausgeführt, wo es (durch Lackieren) weiter be- oder verarbeitet wird. Die Verarbeitung geht über die im PEM-Übereinkommen festgelegten „minimalen Vorgänge“ hinaus, so dass das Endprodukt, wenn es wieder in die EU ausgeführt wird, als Ursprungserzeugnis Montenegros gilt.
- Weitere Informationen finden Sie in den Leitlinien zu Präferenzursprungsregeln.
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Fragen und Antworten
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