Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EU-Japan

Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EU-Japan trat am 1. Februar 2019 in Kraft. Bereits jetzt exportieren EU-Firmen jährlich Waren im Wert von über 58 Milliarden EUR und Dienstleistungen im Wert von mehr als 28 Milliarden EUR. Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und Japan verringert die Handelshemmnisse, mit denen europäische Unternehmen bei Ausfuhren nach Japan konfrontiert sind, und hilft ihnen, auf diesem Markt wettbewerbsfähiger zu sein.

Die Vereinbarung auf einen Blick

Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und Japan trat am 1. Februar 2019 in Kraft.

Welche Vorteile haben Sie für Ihr Unternehmen?

Das Handelsabkommen mit Japan

  • Beseitigung von Zöllen und anderen Handelshemmnissen und Erleichterung der Ein- und Ausfuhr für Unternehmen auf beiden Seiten
  • Gewährleistung der Offenheit der Dienstleistungsmärkte, insbesondere Finanzdienstleistungen, Telekommunikation und Verkehr
  • Gewährleistung einer diskriminierungsfreien Behandlung von EU-Unternehmen, die auf den Märkten für öffentliche Aufträge tätig sind
  • verbessert den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in Japan sowie den Schutz hochwertiger europäischer Agrarerzeugnisse, sogenannter geografischer Angaben (g.A.)
  • spart Unternehmen beider Seiten in erheblichem Umfang Geld und Zeit beim bilateralen Handel mit Waren
  • sieht eine verstärkte Unterstützung kleinerer Unternehmen vor, die unverhältnismäßig stark von Handelshemmnissen betroffen sind

 

Japan ist bereits der viertgrößte Markt der EU für Agrarausfuhren. Der Marktzugang wird für viele europäische Produkte verbessert, insbesondere

Den vollständigen Wortlaut des Handelsabkommens mit Japan lesen.

Tarife

Mit dem Abkommen wird die überwiegende Mehrheit der von europäischen und japanischen Unternehmen entrichteten Zölle abgeschafft.

Mit Inkrafttreten des Abkommens wurden 99 % der EU-Zollpositionen und 97 % der japanischen Zolltarifpositionen abgeschafft. Für noch nicht abgeschaffte Zölle wurden Zollkontingente oder Zollsenkungen vereinbart.

Um die Zölle für Ihr Produkt überprüfen zu können, müssen Sie den Produktcode kennen, der auf dem HS 2017-Code des Harmonisierten Systems (HS) basiert, und zwar sowohl für den europäischen als auch für den japanischen Code.

Ihren
Produktcode finden Sie über My Trade Assistant
.

Sie können auch den japanischen statistischen Code für Einfuhren einsehen.

Das Abkommen öffnet den japanischen Markt für EU- Agrarexporte, z. B. 

  • Zölle auf viele Käsesorten wie Gouda und Cheddar werden im Laufe der Zeit abgeschafft.
  • für Frischkäse (wie Mozzarella und Feta) wird ein zollfreies Kontingent eingeführt.
  • Zölle auf Weinexporte sind mit Inkrafttreten weggefallen
  • für Rindfleisch werden EU-Ausführer in den Genuss eines ermäßigten Zollsatzes kommen.
  • für Schweinefleisch gelten weiterhin nur niedrige Zölle auf Frischfleischausfuhren nach Japan, und mit dem Abkommen wurden die Zölle auf verarbeitetes Fleisch vollständig abgeschafft.

Zeitpläne für den Zollabbau

Die Zölle für die überwiegende Mehrheit der Waren werden entweder sofort bei Inkrafttreten des Abkommens beseitigt oder schrittweise nach einem Zeitplan für den Abbau der Zölle abgebaut.

Ausgangspunkt für die Abschaffung oder Senkung der Zölle ist ein „Basiszollsatz“, der auf diesem Basiszollsatz gesenkt wird. Anhand des Zolltarifcodes der Ware können Sie die Ermäßigung finden, die für den Basiszollsatz Ihrer Ware gilt.

  • allgemeine Notizen zum besseren Verständnis der Zeitpläne für den Zollabbau sowohl der EU als auch Japans
Einfuhr aus Japan
Ausfuhr nach Japan

Zollkontingente (Zollkontingente)

Zollkontingente gelten auch für bestimmte Waren. Dabei handelt es sich um spezifische Mengen von Waren, die in einem bestimmten Zeitraum Anspruch auf Zollpräferenzbehandlung haben.

Für Milcherzeugnisse erfolgt die Zuteilung von Zollkontingenten und die Erhebung der Abgaben durch die Zusammenarbeit in der Landwirtschaft und Viehzucht (ALIC).

Die Einfuhr bestimmter Milcherzeugnisse (z. B. Butter und Molke) im Rahmen des Zollkontingents unterliegt einem staatlichen Handelssystem.

Informationsblätter des EU-Japan-Zentrums für industrielle Zusammenarbeit (EU-Unternehmen in Japan)

Für einige Meereserzeugnisse gelten Einfuhrkontingente, und die Einführer sind verpflichtet, einen Antrag zu stellen.

Weitere Informationen über die Anwendung und Zuteilung von Zollkontingenten in Japan.

Japanisches Übersetzungsdatenbanksystem des japanischen Justizministeriums.

Schutzmaßnahmen

Das Handelsabkommen zwischen der EU und Japan sieht auch bilaterale Schutzmaßnahmen vor. Ziel einer „Schutzmaßnahme“ (d. h. die vorübergehende Beschränkung der Einfuhren einer Ware) ist es, einen bestimmten inländischen Wirtschaftszweig vor einer Zunahme der Einfuhren einer Ware zu schützen, die dem Wirtschaftszweig eine bedeutende Schädigung verursacht oder zu verursachen droht. In diesem Abkommen werden landwirtschaftliche Schutzmaßnahmen eingesetzt, um bestimmte Erzeugnisse vor einem solchen Anstieg der Einfuhren zu schützen.

Die EU-Erzeugnisse, für die diese Maßnahmen gelten, sind

  • Rindfleisch und Schweinefleisch (einschließlich verarbeitetes Schweinefleisch)
  • Molkenproteinkonzentrat (WPC), Molkenpulver
  • Orangen, frisch
  • Rennpferde

Konsultieren Sie die Liste der landwirtschaftlichen Schutzmaßnahmen (S. 368).

Zusätzliche Informationen über Schutzmaßnahmen in Bezug auf Rennpferde

 

Mein Handelsassistent informiert Sie ausführlich über die Zölle, die für Ihr Produkt und Ihren Markt geltenden Maßnahmen und gibt die Zeitpläne für den Zollabbau für die betreffenden Zolltarifpositionen an.

 

Ursprungsregeln

Um eine Präferenzbehandlung in Anspruch nehmen zu können, muss Ihr Erzeugnis die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen. Bitte überprüfen Sie das interaktive „Tool zur Selbstbewertung der Ursprungsregeln (ROSA) in My Trade Assistant, um zu beurteilen, ob Ihr Erzeugnis die Ursprungsregeln erfüllt, und erfahren Sie, wie Sie die richtigen Unterlagen erstellen können.

Allgemeine Informationen über die Ursprungsregeln und die Ursprungsverfahren sind diesem Abschnitt zu entnehmen.

Ursprung ist die „wirtschaftliche Staatsangehörigkeit“ der gehandelten Waren. Wenn Sie neu sind, finden Sie im Abschnitt „Waren“ eine Einführung zu den wichtigsten Konzepten.

Ursprungsregeln

Wo finde ich die Ursprungsregeln?

Die Ursprungsregeln sind in Kapitel 3 über Ursprungsregeln des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens EU-Japan festgelegt (ABl. L 330 vom 27.12.2018, S. 21).

Stammt mein Produkt aus der EU oder Japan?

Damit Ihr Erzeugnis im Rahmen des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und Japan den niedrigeren Präferenzzoll bzw. den Präferenzzollsatz Null in Anspruch nehmen kann, muss es seinen Ursprung in der EU oder Japan haben.

Ein Erzeugnis mit Ursprung in der EU oder Japan, wenn es

Das Erzeugnis muss auch alle anderen in diesem Kapitel festgelegten Anforderungen erfüllen (z. B. unzureichende Be- oder Verarbeitung, Nichtveränderungsregel). Es gibt auch einige zusätzliche Flexibilitätsmöglichkeiten, um Ihnen die Einhaltung der produktspezifischen Vorschriften (z. B. Toleranz oder Kumulierung) zu erleichtern.

 

Beispiele für die wichtigsten Arten produktspezifischer Vorschriften in EU-Handelsabkommen

  • die Wertzuwachsregel – der Wert aller Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft eines Erzeugnisses darf einen bestimmten Prozentsatz seines Ab-Werk-Preises nicht überschreiten.
  • die Änderung der zolltariflichen Einreihung – das Herstellungsverfahren führt zu einer Änderung der zolltariflichen Einreihung zwischen den Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und dem Enderzeugnis – z. B. Herstellung von Papier (Harmonisiertes System Kapitel 48) anstelle von Zellstoff ohne Ursprungseigenschaft (Harmonisiertes System Kapitel 47)
  • besondere Vorgänge – es ist ein spezifischer Herstellungsprozess erforderlich, z. B. das Spinnen von Fasern zu Garnen – solche Regeln werden hauptsächlich in der Textilindustrie und in der chemischen Industrie verwendet.

Tipps für die Einhaltung der produktspezifischen Vorschriften

Das Abkommen bietet zusätzliche Flexibilität, um Ihnen die Einhaltung der produktspezifischen Vorschriften wie Toleranz oder Kumulierung zu erleichtern.

Toleranz
  • die Toleranzregel ermöglicht es dem Hersteller, Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu verwenden, die normalerweise nach der erzeugnisspezifischen Regel verboten sind, sofern ihr Wert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises oder des Preises des Erzeugnisses für frei an Bord nicht überschreitet.
  • diese Toleranz darf nicht angewendet werden, um die in den erzeugnisspezifischen Vorschriften aufgeführten Höchstwerte für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu überschreiten.
  • da dies jedoch eine Besonderheit des Abkommens zwischen der EU und Japan ist, kann diese Toleranz in Fällen angewendet werden, in denen das Gewicht der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den in den erzeugnisspezifischen Regeln vorgesehenen Gewichtsschwellenwert überschreitet, sofern der Wert dieser Vormaterialien 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses über diesen Wert hinaus nicht überschreitet und diese Vormaterialien Ursprungserzeugnisse der EU oder Japans sein müssen.
  • besondere Toleranzen gelten für Textilien und Bekleidung der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems, die in den Anmerkungen 6 bis 8 zu Anhang 3-A Einleitende Anmerkungen zu den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln aufgeführt sind.
Kumulierung

Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EU-Japan sieht zwei Möglichkeiten zur Kumulierung des Ursprungs vor.

  • bilaterale Kumulierung – Vormaterialien mit Ursprung in Japan können als Ursprungserzeugnisse der EU (und umgekehrt) gezählt werden, wenn sie bei der Herstellung eines Erzeugnisses in der EU verwendet werden.
  • vollständige Kumulierung – Die in der EU oder in Japan an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommene Be- oder Verarbeitung kann als Ursprungserzeugnis angerechnet werden, um zur Einhaltung der erzeugnisspezifischen Regel beizutragen (d. h. in Japan vorgenommene Be- oder Verarbeitungen können als in der EU zulässige Be- oder Verarbeitungen gelten, unabhängig davon, ob die Be- oder Verarbeitung ausreicht, um den Vormaterialien selbst die Ursprungseigenschaft zu verleihen (und umgekehrt)

Sonstige Vorschriften

Ihre Ware muss auch alle anderen geltenden Anforderungen erfüllen, die im Kapitel über Ursprungsregeln festgelegt sind, wie z. B. unzureichende Be- oder Verarbeitungen oder die Nichtveränderungsregel.

Nichtänderungsregel

Ursprungserzeugnisse müssen aus der EU nach Japan (und umgekehrt) befördert werden, ohne in einem Drittland weiterverarbeitet zu werden.

Einige Vorgänge können in einem Drittland durchgeführt werden, wenn die Waren unter zollamtlicher Überwachung bleiben, wie z. B.

  • Hinzufügung oder Anbringung von Zeichen, Etiketten, Siegeln oder sonstigen Unterlagen, um die Einhaltung der spezifischen innerstaatlichen Vorschriften des Einfuhrlandes zu gewährleisten
  • Erhaltung der Erzeugnisse in gutem Zustand
  • Lagerung
  • Aufteilung von Sendungen

Die Zollbehörden können Nachweise für die Einhaltung der Vorschrift verlangen, z. B.

  • vertragliche Beförderungsdokumente wie Konnossemente
  • sachlicher oder konkreter Nachweis auf der Grundlage der Kennzeichnung oder Nummerierung der Packstücke
  • alle Nachweise im Zusammenhang mit den Waren selbst

Zollerstattung

Im Rahmen des WPA EU-Japan ist es möglich, eine Erstattung für zuvor entrichtete Zölle auf Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu erhalten, die zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wurden, das im Rahmen eines Präferenzzolls ausgeführt wird.

Ursprungsverfahren

Ausführer und Einführer müssen die Ursprungsverfahren befolgen. Die Verfahren sind in Kapitel 3 Abschnitt B über Ursprungsregeln des Abkommens festgelegt. Sie stellen beispielsweise klar, wie der Ursprung eines Erzeugnisses anzugeben ist, wie Präferenzen beansprucht werden können oder wie die Zollbehörden den Ursprung eines Erzeugnisses überprüfen können.

Beantragung eines Präferenzzolls 

Einführer können eine Zollpräferenzbehandlung beantragen auf der Grundlage

  • eine vom Ausführer vorgelegte Ursprungserklärung oder
  • eine Erklärung zum Ursprung auf der Grundlage der „Kenntnisse des Einführers“

Weitere Informationen finden Sie unter:

Erklärung zum Ursprung

Eigenerklärung des Ausführers

Ausführer können sich selbst erklären, dass ihre Ware ihren Ursprung in der EU oder Japan hat, indem sie eine Erklärung zum Ursprung abgeben.

In der EU kann dies erfolgen durch

  • ein im System des registrierten Ausführers (REX) registrierter Ausführer und dieselbe REX-Nummer können auch für einige andere Präferenzhandelsabkommen der EU (z. B. das Handelsabkommen der EU mit Kanada) verwendet werden.
  • Ausführer, sofern der Gesamtwert der Sendung 6 000 EUR nicht übersteigt

In Japan kann es von

  • Ausführer mit einer Japan-Unternehmensnummer

Was sollte die Erklärung zum Ursprung enthalten?

  • die Erklärung zum Ursprung sollte auf einer Rechnung oder einem Handelspapier erscheinen, mit dem das Erzeugnis identifiziert wird.
  • der Wortlaut der Ursprungserklärung kann sowohl in jeder Amtssprache der EU als auch in der japanischen Sprache abgefasst werden und ist in Anhang 3-D zu finden; das Einfuhrland darf nicht verlangen, dass der Einführer eine Übersetzung einer Erklärung zum Ursprung vorlegt.
  • die Ausführer müssen die in ihrer Erklärung zum Ursprung verwendeten Ursprungskriterien mit einem Code angeben (siehe Anhang 3-D).

Einreichung und Gültigkeit

  • die Erklärung zum Ursprung bleibt 12 Monate ab dem Datum ihrer Abgabe gültig.
  • in der Regel gilt die Ursprungserklärung für eine Sendung, kann aber auch für mehrere Sendungen identischer Erzeugnisse während eines Zeitraums von höchstens 12 Monaten gelten. 

Zusätzliche Erläuterungen finden sich inden WPA-Leitlinien EU-Japan zur Erklärung zum Ursprung bei mehreren Sendungen identischer Waren.

Kenntnis des Einführers
  • Einführer können Präferenzzölle aufgrund ihrer eigenen Kenntnis des Ursprungs der eingeführten Waren beantragen – sie können sich auf Belege oder Aufzeichnungen stützen, die vom Ausführer oder Hersteller der Ware vorgelegt werden und sich im Besitz des Einführers befinden. Zusätzliche Erläuterungenzu den Kenntnissen des Einführers im Rahmen des WPA zwischen der EU und Japan
  • da ein Einführer auf der Grundlage seiner eigenen Kenntnisse geltend macht, wird keine Erklärung zum Ursprung verwendet, und kein Ausführer oder Hersteller muss identifiziert werden oder Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Präferenzursprung von Waren in der ausführenden Vertragspartei ergreifen.
  • der Einführer, der „Kenntnis des Einführers“ verwendet, muss nicht in der REX-Datenbank registriert werden.

Überprüfung des Ursprungs

Die Zollbehörden können überprüfen, ob es sich bei einem eingeführten Erzeugnis tatsächlich um ein Ursprungserzeugnis handelt oder ob es andere Ursprungskriterien erfüllt. Die Überprüfung basiert auf

  • Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Zollbehörden der einführenden und der ausführenden Vertragspartei
  • Kontrollen durch die örtlichen Zollbehörden – Besuche der einführenden Vertragspartei beim Ausführer sind nicht zulässig
  • die Behörden der einführenden Vertragspartei bestimmen den Ursprung und unterrichten die Behörden der einführenden Vertragspartei über die Ergebnisse.

Produktanforderungen 

Technische Vorschriften umfassen technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren. Diese Vorschriften definieren die spezifischen technischen Merkmale, die Ihr Produkt aufweisen sollte, wie Gestaltung, Kennzeichnung, Verpackung, Funktionalität oder Leistung, und sind wichtig, da sie sicherstellen, dass wichtige Gemeinwohlziele wie der Schutz der menschlichen Gesundheit oder die Sicherheit der Umwelt erreicht werden.

Diese Anforderungen können sich auf folgende Aspekte beziehen:

  • Technische Vorschriften und Anforderungen
  • Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften und -anforderungen, SPS
  • Umweltvorschriften, die für eingeführte Waren gelten.

Sie müssen diese Vorschriften einhalten, damit Ihre Produkte bewertet werden können, um festzustellen, ob sie den erforderlichen technischen Normen entsprechen.

 

Um sich über die für Ihr Produkt geltenden Vorschriften und Anforderungen zu informieren, wenden Sie sich an My Trade Assistant und geben Sie Ihren Produktnamen oder Ihren Produktcode ein.

In den nachstehenden Produktkategorien finden Sie genauere Angaben zu den Produktanforderungen und einschlägige Links.

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (z. B. Gesetze, Verordnungen, Normen) sind Maßnahmen zum Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen vor Krankheiten, Schädlingen oder Kontaminanten.

Sie stellen sicher, dass Lebensmittel, die in Verkehr gebracht werden, einschließlich Einfuhren aus Drittländern, für die Verbraucher sicher sind.

Weitere Informationen über gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen zwischen der EU und Japan finden Sie hier.

Wie in der EU gehören auch die Lebensmittelsicherheitsstandards in Japan zu den höchsten weltweit. So erlaubt Japan beispielsweise den Einsatz von Wachstumshormonen in seiner Rindfleischproduktion nicht, und die Vorschriften zur Kontrolle von GVO sind für die japanischen Verbraucher von großer Bedeutung.

Alle aus Japan eingeführten Erzeugnisse müssen den EU-Normen entsprechen. Dazu gehören das EU-Verbot von hormonbehandeltem Rindfleisch und ihre Vorschriften für den Einsatz von Antibiotika. 

Darüber hinaus muss für alle Einfuhren tierischer Erzeugnisse aus Japan in die EU eine Veterinärbescheinigung vorgelegt werden. 

Nur eine einzige Behörde in Japan kann solche Bescheinigungen ausstellen. Die Kommission hat deren Eignung, die Übereinstimmung mit den Einfuhrbestimmungen der EU zu bestätigen, förmlich anerkannt. 

Das Handelsabkommen trägt dazu bei, dass Ihre Produkte nicht durch ungerechtfertigte gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Handelshemmnisse am Eintritt in den japanischen Markt gehindert werden, und trägt dazu bei, die Verfahren zur Genehmigung Ihrer Lebensmittelausfuhren nach Japan zu straffen und zu beschleunigen.

Wenn Sie aus Japan in die EU importieren, erfahren Sie hier mehr über die SPS-Anforderungen.

 

Diebesonderen Vorschriften und Anforderungen für Ihr Produkt finden Sie in My Trade Assistant.

Technische Handelshemmnisse

Obwohl technische Vorschriften wichtig sind, können sie manchmal ein Hemmnis für den internationalen Handel darstellen und somit eine erhebliche Belastung für Sie als Exporteur darstellen.

  • wenn Sie der Meinung sind, dass Sie mit einem Handelshemmnis konfrontiert sind, das Ihr Unternehmen verlangsamen oder Sie am Export hindert, können Sie uns sagen:
  • melden Sie, was Ihre Ausfuhren nach Japan unter Verwendung des Online-Formulars stoppen, und die EU wird Ihre Situation analysieren und geeignete Maßnahmen ergreifen.

Kontaktieren Sie uns

Zollabfertigungsunterlagen und -verfahren

Die Zollabfertigung umfasst in der Regel Kontrollen

  • die zu entrichtenden Zölle
  • korrekte Beschreibung der Waren, Ursprung und Wert der Waren
  • Sicherheitsmaßnahmen (Schleusung, Drogen, Zigaretten, Waffen, gefälschte Produkte, Terrorismusbekämpfung)
  • Einhaltung spezifischer Rechtsvorschriften wie Umwelt-, Gesundheits-, Veterinär-, Pflanzenschutz- und Qualitätsvorschriften

Das Abkommen zwischen der EU und Japan gewährleistet effizientere Zollverfahren, um den Handel zu erleichtern und die Kosten für Unternehmen zu senken.

Unterlagen

Sie können detaillierte Schritt-für-Schritt-Leitfäden einsehen, in denen die verschiedenen Arten von Dokumenten beschrieben werden, die Sie für die Zollabfertigung Ihrer Produkte vorbereiten sollten.

Je nach Erzeugnis können die Zollbehörden alle oder einige der nachstehenden Elemente verlangen.

  • Handelsrechnung (unter Angabe der besonderen Anforderungen an Form und Inhalt in My Trade Assistant)
  • Konnossement oder Luftfrachtbrief
  • Ladeliste, Frachtbuchhaltung und Versicherungsbescheinigungen (in einigen Fällen erforderlich)
  • Einfuhrlizenzen für bestimmte Waren
  • Zertifikate, aus denen hervorgeht, dass Ihr Produkt verbindlichen Produktvorschriften entspricht, wie Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen, Kennzeichnung und Verpackung
  • Ursprungsnachweis – Ursprungserklärung

Zur Klarstellung: Sie können im Voraus verbindliche Zolltarifauskünfte und/oder verbindliche Ursprungsauskünfte beantragen.

 

Nähere Informationen über die Unterlagen, die Sie für die Zollabfertigung Ihres Produkts vorlegen müssen, finden Sie bei My Trade Assistant.

Der japanische Zoll stellt Informationen über japanische Zollverfahren bereit, einschließlich der erforderlichen Unterlagen

Auch in Japan gibt es neun verschiedene Zollgebiete, und es könnte sich lohnen, sich an die für Sie relevanten Länder zu wenden, um den Zollprozess für Ihr Produkt reibungsloser zu gestalten.

Verfahren

Eine Beschreibung der Art und Weise, wie der Ursprung Ihrer Erzeugnisse für die Inanspruchnahme eines Präferenzzolls nachgewiesen werden kann, und der Regeln für die Überprüfung des Ursprungs durch die Zollbehörden finden Sie im vorstehenden Abschnitt über die Ursprungsregeln.

Allgemeine Informationen zu den Einfuhr- und Ausfuhrzollverfahren finden Sie auf der Website der GD Steuern und Zollunion.

Geistiges Eigentum und geografische Angaben

Das WPA EU-Japan sieht einen verbesserten Schutz der Rechte des geistigen Eigentums für europäische Unternehmen vor, die innovative, künstlerische, eigenständige und hochwertige Produkte nach Japan ausführen. Die Verpflichtungen werden verstärkt und umfassen Bestimmungen zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, Marken, Urheberrechten, Patenten, gemeinsamen Mindestvorschriften für den Schutz regulatorischer Testdaten für Arzneimittel und zivilrechtliche Durchsetzungsbestimmungen.

Das Abkommen erkennt den besonderen Status an und bietet auf dem japanischen Markt Schutz für mehr als 200 europäische landwirtschaftliche Erzeugnisse aus einem bestimmten europäischen geografischen Ursprung, so genannte geografische Angaben (g.A.). Die Inhaber bilateral vereinbarter geografischer Angaben in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittel und Getränke genießen Schutz vor Fälschungen. Anhang 14-B des WPA enthält eine Liste geschützter geografischer Angaben in der EU und Japan.

Patenten

Im WPA EU-Japan wird bekräftigt, dass beide Parteien zusammenarbeiten werden, um den Patentschutz weiter zu stärken.

Im Rahmen des Abkommens haben sich sowohl die EU als auch Japan verpflichtet, die Dauer des Patentschutzes für pharmazeutische und landwirtschaftliche chemische Erzeugnisse zu verlängern. Weitere Informationen über die Patente in Japan, einschließlich der Anmelde- und Prüfungsverfahren, finden Sie beim japanischen Patentamt.

Sonstige Fragen des geistigen Eigentums

Das japanische Patentamt gibt einen Überblick über Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Marken und Urheberrechte.

Das Wirtschaftsministerium erläutert auch die Durchsetzung Ihrer Rechte des geistigen Eigentums.

Leistungen

Das Abkommen erleichtert Unternehmen aus der EU und Japan die Erbringung von Dienstleistungen und bietet den Beschäftigten der Unternehmen mehr Mobilität, damit sie ihre Arbeit vor Ort verrichten können.

Vorübergehende Entsendung von Personal des Unternehmens 

Anhang 8-C: Vereinbarung über die Freizügigkeit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken

Das Abkommen enthält bestimmte Verpflichtungen in Bezug auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen in Kapitel 8 Abschnitt D.

Die Liste der Europäischen Union und Japans in Anhang III von Anhang 8-B enthält bestimmte Vorbehalte und weitere Bestimmungen in Bezug auf Geschäftsreisende zu Niederlassungszwecken, unternehmensintern transferierte Arbeitnehmer, Investoren und kurzfristige Geschäftsreisende. Anhang III zu Anhang 8-B ist unter den folgenden Links abrufbar:

Bestimmte Vorbehalte, Beschränkungen und weitere Bestimmungen in Bezug auf Vertragsdienstleister und Freiberufler sind in der Liste der Europäischen Union und in der Liste Japans in Anhang IV zu Anhang 8-B festgelegt. Anhang IV zu Anhang 8-B ist unter folgenden Links abrufbar:

Das WPA enthält eine Reihe von Bestimmungen, die horizontal für den gesamten Dienstleistungsverkehr gelten, z. B. eine Bestimmung, mit der das Recht der Vertragsparteien, Dienstleistungen zu regulieren, bekräftigt wird. Das WPA bekräftigt das Recht der Behörden, öffentliche Dienstleistungen öffentlich zu halten, und wird Regierungen nicht zwingen, öffentliche Dienstleistungen zu privatisieren oder zu deregulieren, wie wir in den Bereichen Gesundheit, Bildung und Wasser.

Spezifische Verpflichtungen wurden in folgenden Sektoren vereinbart:

  • Post- und Kurierdienste
  • Telekommunikationskosten
  • Seeverkehrsdienstleistungen
  • finanzielle Dienstleistungen

Zu den Verpflichtungen für den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr siehe Kapitel 8 Abschnitt C des Abkommens.

Bewegung von qualifiziertem Personal

Allgemeine Informationen über Visa
Beschränkungen der Geschäftstätigkeit von Erbringern vertraglicher Dienstleistungen und Freiberuflern in Japan

Bei einigen Dienstleistungen ist der Umfang der Geschäftstätigkeiten in der in Anlage IV „Beschränkungen der Geschäftstätigkeit von Vertragsdienstleistern und Freiberuflern in Japan“ des Anhangs 8-B „Listen für Kapitel 8“ des Abkommens vorgeschriebenen Weise begrenzt.

Personalverwaltung

In Japan gibt es zahlreiche arbeitsrechtliche Vorschriften zum Schutz der Arbeitnehmer.  Diese Arbeitsgesetze gelten grundsätzlich für alle Beschäftigungen in Japan, unabhängig davon, ob es sich bei dem Arbeitgeber um einen japanischen oder einen ausländischen Arbeitgeber handelt oder ob es sich um ein ausländisches Unternehmen handelt oder ob es sich um ein in Japan gegründetes Unternehmen handelt.  Die Verordnung für diese Gesetze gilt auch für ausländische Arbeitnehmer in Japan, sofern die ausländischen Arbeitnehmer der Legaldefinition für Arbeitnehmer nach diesen Gesetzen entsprechen. 

Allgemeine Informationen über das allgemeine Arbeitsrechtssystem Japans im Zusammenhang mit der Personalverwaltung finden Sie auf den in den folgenden Rubriken genannten Websites.

Allgemeine Informationen über die Personalverwaltung
Bei ausländischen Beschäftigungsverhältnissen zu beachtende Regeln
Informationen über die wichtigsten arbeitsrechtlichen Vorschriften

Telekommunikations- und Computerinformationsdienste

In Japan

  • Telekommunikation wird im Telekommunikationsgesetz weit definiert als „Übertragung, Weiterleitung oder Empfang von Codes, Tönen oder Bildern über Kabel, Funk oder jede andere elektromagnetische Form“.
  • Telekommunikationsdienstleistungen werden definiert als „die Vermittlung von Kommunikation anderer durch Nutzung einer Telekommunikationseinrichtung oder das Angebot einer Telekommunikationseinrichtung für die Kommunikation durch Dritte“ und
  • das Telekommunikationsgeschäft wird dann definiert als „eine Geschäftstätigkeit, in der der Diensteanbieter einen Telekommunikationsdienst erbringt, um den Bedürfnissen Dritter gerecht zu werden, mit Ausnahme der Bereitstellung einer Rundfunkeinrichtung nach dem Rundfunkgesetz“.

Das Handbuch für den Markteintritt in das japanische Telekommunikationsgeschäft – das nur auf japanisch verfügbar ist –, das in der Regel unter die Definition eines „Telekommunikationsgeschäfts“ fällt und daher eine Notifizierung oder Registrierung erfordert.

Eintritt in den japanischen Markt
  • Ministerium für Inneres und Kommunikation: Handbuch für den Markteintritt im japanischen Telekommunikationssektor, Juni 2016 (Englisch). Bitte beachten Sie, dass die englische Fassung möglicherweise nicht auf dem neuesten Stand ist. Darüber hinaus sind ergänzende Unterlagen (u. a. Beispiele, in denen angegeben wird, ob die Meldepflicht für bestimmte Unternehmen gilt) nur in japanischer Fassung vom Mai 2019 sowie deren Ergänzung vom Oktober 2019 verfügbar.
  • Die folgenden Handbücher und Leitlinien finden Sie hier:
    • Handbuch für den Markteintritt in das Allgemeine Kabelrundfunkgeschäft (Englisch);
    • Handbuch für den Aufbau von Netzen durch Telekommunikationsunternehmen (Englisch); und
    • Leitlinien für den Einsatz von Polen, Ducts, Conduits und ähnlichen Anlagen, die Eigentum öffentlicher Versorgungsunternehmen sind (Englisch).
Verschärfung der Vorschriften für ausländische Investitionen im IT-Sektor

Hinzufügen von Unternehmen, die eine vorherige Anmeldung bezüglich direkter Direktinvestitionen (METI, Englisch) einreichen müssen – IT-bezogene Unternehmen wurden den Wirtschaftszweigen hinzugefügt, die der Verpflichtung zur vorherigen Anmeldung in Bezug auf ausländische Direktinvestitionen unterliegen.

Öffentliches Auftragswesen

Jedes Jahr kaufen nationale, regionale und kommunale Regierungen in Japan und die EU Waren und Dienstleistungen im Wert von Milliarden Euro von privaten Unternehmen. Sie erteilen öffentliche Aufträge und veröffentlichen Ausschreibungen, an denen die Unternehmen teilnehmen. 

Das WPA erweitert den Zugang zu öffentlichen Aufträgen und eröffnet Unternehmen beider Seiten neue Märkte.

Die EU und Japan haben sich auf Regeln geeinigt, die

  • Verbot der unfairen Diskriminierung von Bietern auf der anderen Seite durch eine Seite
  • größtmögliche Transparenz bei Ausschreibungen für öffentliche Aufträge, um sicherzustellen, dass die Unternehmen sich der Möglichkeiten auf beiden Seiten bewusst sind
  • Maximierung der Möglichkeiten für EU-Unternehmen zur Teilnahme an öffentlichen Ausschreibungen in Japan auf allen staatlichen Ebenen – auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene

Der verbesserte Zugang von EU-Unternehmen zu in Japan ausgeschriebenen Aufträgen erstreckt sich auf Sektoren wie

  • Eisenbahn
  • Krankenhäuser
  • akademische Einrichtungen,
  • Stromverteilung

Mehr Informationen

Investitionen,

Das Abkommen fördert Investitionen zwischen der EU und Japan und bekräftigt das Recht jeder Vertragspartei, legitime politische Ziele, die in einer nicht erschöpfenden Liste vereinbart wurden, zu regeln. Bilaterale Verhandlungen über den Abschluss eines möglichen Abkommens über den Investitionsschutz sind im Gange.

Im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistungen und die Liberalisierung von Investitionen wurde im WPA zwischen der EU und Japan ein Negativlistensystem angenommen, in dem die bestehenden und künftigen nichtkonformen Maßnahmen aufgeführt sind, die vorbehalten werden müssen, während der grenzüberschreitende Handel mit Dienstleistungen und Investitionen grundsätzlich liberalisiert werden.

Zu den Verpflichtungen zur Liberalisierung von Investitionen siehe Kapitel 8 Abschnitt B des Abkommens

Hinsichtlich der Vorbehalte zu bestehenden Maßnahmen der Europäischen Union und Japans wird auf die Listen der Europäischen Union und Japans in Anhang I zu Anhang 8-B des Abkommens verwiesen, die unter den folgenden Links abrufbar sind:

Zu den Vorbehalten für künftige Maßnahmen der Europäischen Union und Japans wird auf die Liste der Europäischen Union und Japans in Anhang II zu Anhang 8-B verwiesen, die unter den folgenden Links abrufbar ist:

In Bezug auf die Bewegung von Investoren zu unternehmerischen Zwecken wird auf den vorstehenden Abschnitt „Dienstleistungen“ verwiesen.

Gründung eines Unternehmens in Japan

Überblick über Unternehmensgründungen in Japan
Erforderliche Formulare

Beschränkungen für ausländische Direktinvestitionen in Japan

Überblick über die Verfahren nach dem Devisen- und Außenhandelsgesetz

Überblick über das Devisen- und Außenhandelsgesetz und das Notifizierungssystem (Japan)

Devisen- und Außenhandelsgesetz (Englisch und Japan). Bitte beachten Sie jedoch, dass die englische Übersetzung nicht immer auf dem neuesten Stand ist. Aktuelle Informationen finden Sie in der japanischen Fassung.

 

Erläuterung des Anwendungsbereichs des Devisen- und Außenhandelsgesetzes

Nach Artikel 26 Absatz 1 des Devisen- und Außenhandelsgesetzes (FEFTA) bezeichnet der Ausdruck „ausländischer Investor“ eine der folgenden Personen, die in den in Artikel 26 Absatz 2 FEFTA aufgeführten Positionen Direktinvestitionen tätigen usw. oder einen bestimmten Erwerb im Sinne von Artikel 26 Absatz 3 FEFTA:
eine natürliche Person, die nicht in Japan ansässig ist;
eine Einrichtung, die nach ausländischem Recht gegründet wurde oder einen Hauptsitz in einem anderen Land hat;
ein japanisches Unternehmen, bei dem die Summe der Stimmrechte, die direkt oder indirekt über ein vorgeschriebenes Unternehmen von Personen im Sinne der Ziffern i und/oder ii gehalten werden, mindestens 50 % der gesamten Stimmrechte beträgt; oder
iv) eine japanische Organisation, in der Personen im Sinne von Ziffer i) entweder die Mehrheit aller Offiziere der Gesellschaft oder die Mehrheit der Offiziere mit Vertretungsbefugnis ausmachen.

Branchen, in denen Voranmeldungen erforderlich sind
Anmeldeformulare

Welche Form zu verwenden ist, hängt von der Art der Investition ab.

Staatliche Anreize zur Förderung ausländischer Direktinvestitionen in Japan

Einrichtungen für Untersuchungen und Konsultationen

Büro von Invest Japan

Jedes der zuständigen Ministerien und Agenturen verfügt über ein „Invest Japan Office“ (Englisch), das auf folgende Maßnahmen potenzieller Investoren reagiert.

  • fordert Informationen über Investitionen und die Beantragung von Investitionsmöglichkeiten; und
  • Beschwerden über die Bearbeitung des fortgeschrittenen Meldesystems, das sogenannte „No-Action-Brief“-System, und über Investitionen.
  • Das JETRO stellt Englische Anfrageformulare zur Verfügung, um sich an das Office of Invest Japan in den jeweiligen Ministerien/Agenturen zu wenden: Investment JAPAN-Büros: Kontaktdaten (Englisch)
  • Eine zentrale Anlaufstelle für ausländische Investoren, die beabsichtigen, ihre Geschäftsbasis in Japan zu errichten oder zu erweitern, wird von JETRO bereitgestellt: Investment Japan Business Support Center (IBSC) (Englisch)
Hotline für Investitionen in Japan
  • Das Unterstützungszentrum von JETRO für ausländische Unternehmen und mit dem Ausland verbundene Unternehmen, die in Japan investieren wollen. Die Dienste sind in anderen Sprachen als Japanisch verfügbar: Invest Japan Hotline (Englisch)
Andere nützliche Links

KMU

Das Abkommen zwischen der EU und Japan enthält ein eigenes Kapitel über kleine und mittlere Unternehmen (KMU), in dem festgelegt ist, dass die Parteien Informationen über den Zugang zum Markt der jeweils anderen Partei bereitstellen.

EU-Website zur Unterstützung von KMU aus der EU, die nach Japan exportieren

Japanische Website zur Unterstützung von KMU aus der EU, die nach Japan exportieren

Diese Website für europäische KMU enthält Links zu Behörden zu bestimmten Handelsfragen und eine Datenbank, die nach Zolltarifcodes durchsuchbar ist, um Marktzugangsinformationen für den japanischen Markt zu erhalten.

Vertriebskanal

Die Einrichtung eines praktischen Vertriebskanals ist der Schlüssel, um Ihr Produkt zu japanischen Regalen und Einzelhändlern zu bringen. Sie setzt voraus, dass japanische nationale und lokale Vertriebshändler gesichert werden, insbesondere um sprachliche, technische und logistische Handelshemmnisse zu überwinden.

Die Organisation Manufactured Imports and domestic Promotion Organization (Mipro), das EU-Japan-Zentrum für industrielle Zusammenarbeit, sind gute Ausgangspunkte für alle EU-Hersteller.

Die japanische Außenhandelsorganisation (JETRO) verfügt auch über eine Plattform für den Abgleich internationaler Geschäfte, auf der japanische und ausländische Verkäufer und Käufer Anzeigen machen können.

Erläuterung der Bedeutung der Rolle von Handelsunternehmen

Handelsunternehmen spielen beim Verkauf eingeführter Waren in Japan eine wichtige Rolle, da sie als Verbindungsglied zwischen ausländischen Herstellern und japanischen Käufern fungieren und umgekehrt.

Die Rolle der Handelsunternehmen umfasst unter anderem

  • Ermittlung der Nachfrage
  • Unterstützung bei den Verhandlungen zwischen Herstellern und Käufern
  • Abschluss der Einfuhr-/Ausfuhrverfahren. 

Handelsunternehmen können Unterstützung bei der Ermittlung der Nachfrage und/oder lokalen Partner in Japan leisten und

  • allgemeine Handelsgesellschaften, die sich mit fast allen Dingen befassen
  • spezialisierte Handelsunternehmen, die sich nur mit bestimmten Produkten (z. B. Stahlerzeugnissen, Lebensmitteln usw.) befassen.

Links und Kontakte

Website der GD Handel

EU-Japan-Zentrum für industrielle Zusammenarbeit

Delegation der Europäischen Union in Japan

Volltext der Einigung

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