Erfahrungsbericht:

Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EU-Japan

Die Einigung auf einen Blick

Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen zwischen der EU und Japan trat am 1. Februar 2019 in Kraft.

Was sind die Vorteile für Ihr Unternehmen?

Das Handelsabkommen mit Japan

  • Beseitigung von Zöllen und anderen Handelshemmnissen und Erleichterung der Ein- und Ausfuhr für Unternehmen auf beiden Seiten
  • Gewährleistung der Offenheit der Dienstleistungsmärkte, insbesondere der Finanz-, Telekommunikations- und Verkehrsmärkte
  • garantiert eine diskriminierungsfreie Behandlung von EU-Unternehmen, die auf den Märkten für öffentliche Aufträge tätig sind
  • verbessert den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums in Japan sowie den Schutz hochwertiger europäischer landwirtschaftlicher Erzeugnisse, sogenannter geografischer Angaben (g. A.)
  • spart Unternehmen beider Seiten erhebliche Geld- und Zeitmengen, wenn sie auf bilateraler Ebene mit Waren handeln
  • sieht eine verstärkte Unterstützung kleinerer Unternehmen vor, die unverhältnismäßig stark von Handelshemmnissen betroffen sind

 

Japan ist bereits der viertgrößte Markt der EU für Agrarausfuhren. Der Marktzugang wird für viele europäische Produkte verbessert, insbesondere

Den vollständigen Wortlaut des Handelsabkommens mit Japan lesen.

Tarife

Mit dem Abkommen wird der überwiegende Teil der von europäischen und japanischen Unternehmen entrichteten Zölle abgeschafft.

Mit Inkrafttreten des Abkommens wurden 99 % der Zolltarifpositionen der EU und 97 % der Zolltarifpositionen Japans abgeschafft. In Bezug auf Zölle, die noch nicht abgeschafft wurden, wurden Zollkontingente oder Zollsenkungen vereinbart.

Um die Zölle für Ihr Erzeugnis zu überprüfen, müssen Sie den Produktcode kennen, der auf dem HS2017-Code des Harmonisierten Systems (HS) beruht, und zwar sowohl für europäische als auch für japanische Codes.


Sie finden Ihren Produktcode über Mein Handelsassistent.

Sie können auch den statistischen Code Japans für Einfuhren einsehen.

Das Abkommen öffnet den japanischen Markt für EU- Agrarexporte, z. B. 

  • Zölle auf viele Käsesorten wie Gouda und Cheddar werden im Laufe der Zeit abgeschafft.
  • für Frischkäse (wie Mozzarella und Feta) wird ein zollfreies Kontingent festgelegt.
  • Zölle auf Weinausfuhren sind bei Inkrafttreten verschwunden
  • im Rindfleischsektor werden die EU-Ausführer in den Genuss eines ermäßigten Zollsatzes kommen.
  • beim Schweinefleisch gibt es nach wie vor nur geringe Zölle für Frischfleischausfuhren nach Japan, und durch das Abkommen wurden die Zölle auf verarbeitetes Fleisch vollständig abgeschafft.

Zeitplan für den Zollabbau

Die Zölle für die überwiegende Mehrheit der Erzeugnisse werden entweder sofort bei Inkrafttreten des Abkommens oder schrittweise nach einem Zeitplan für den Zollabbau beseitigt.

Der Ausgangspunkt für die Abschaffung oder Senkung der Zölle ist ein „Basissatz“, und bei diesem Basissatz werden Zollsenkungen vorgenommen. Anhand des Zolltarifcodes des Erzeugnisses können Sie die Ermäßigung ermitteln, die auf den Basiszollsatz Ihrer Ware anzuwenden ist.

  • allgemeine Hinweise, die Ihnen helfen, die Zeitpläne für den Zollabbau sowohl in der EU als auch in Japan zu lesen
Einfuhr aus Japan
Ausfuhr nach Japan

Zollkontingente

Zollkontingente gelten auch für bestimmte Waren. Dabei handelt es sich um bestimmte Warenmengen, die in einem bestimmten Zeitraum Anspruch auf Zollpräferenzbehandlung haben.

  • es gibt 25 japanische Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse mit Zollkontingenten.
  • Zollkontingente Japans
  • Das japanische Ministerium für Land- und Forstwirtschaft und Fischerei (MAFF) stellt Informationen über den Antrag und die Zuteilung von Zollkontingenten für jede Tarifposition wie Zucker, Weizenerzeugnisse, Milcherzeugnisse und andere Lebensmittel (einschließlich Süßwaren und bestimmte Schokolade) im Rahmen des WPA EU-Japan (Japanisch) bereit.

Bei Milcherzeugnissen erfolgt die Zuteilung von Zollkontingenten und die Erhebung der Abgaben durch die Zusammenarbeit der Landwirtschafts- und Viehwirtschaft (ALIC).

Die Einfuhr bezeichneter Milcherzeugnisse (z. B. Butter und Molke) im Rahmen des Zollkontingents unterliegt einem staatlichen Handelssystem.

Informationsblätter des EU-Japan-Zentrums für industrielle Zusammenarbeit (EU-Unternehmen in Japan)

Für einige Meereserzeugnisse gelten Einfuhrquoten, und die Einführer sind verpflichtet, einen Antrag zu stellen.

Weitere Informationen über die Anwendung und Zuteilung von Zollkontingenten in Japan.

Japanisches Datenbanksystem für die Rechtsübersetzung, bereitgestellt vom japanischen Justizministerium.

Schutzmaßnahmen

Das Handelsabkommen zwischen der EU und Japan sieht auch bilaterale Schutzmaßnahmen vor. Ziel einer „Schutzmaßnahme“ (d. h. vorübergehende Beschränkung der Einfuhren einer Ware) ist es, einen bestimmten inländischen Wirtschaftszweig vor einem Anstieg der Einfuhren einer Ware zu schützen, die dem Wirtschaftszweig eine bedeutende Schädigung verursacht oder zu verursachen droht. In diesem Abkommen werden landwirtschaftliche Schutzmaßnahmen eingesetzt, um bestimmte Erzeugnisse vor einem solchen Anstieg der Einfuhren zu schützen.

Die EU-Erzeugnisse, die diesen Maßnahmen unterliegen, sind

  • Rindfleisch und Schweinefleisch (einschließlich verarbeitetes Schweinefleisch)
  • Molkenproteinkonzentrat (WPC), Molkenpulver
  • Orangen, frisch
  • Rennpferde

Siehe Liste der landwirtschaftlichen Schutzmaßnahmen (Seite 368).

Zusätzliche Informationen über Schutzmaßnahmen in Bezug auf Rennpferde

 

Mein Handelsassistent informiert Sie ausführlich über die Tarife, die für Ihr Produkt und Ihren Markt geltenden Maßnahmen und gibt die Zeitpläne für den Zollabbau für die betreffenden Tarifpositionen an.

 

Ursprungsregeln

Um für eine Präferenzbehandlung in Betracht zu kommen, muss Ihr Erzeugnis die Ursprungsregeln des Abkommens erfüllen. Bitte überprüfen Sie das interaktiveTool für die Selbstbewertung der Ursprungsregeln (ROSA) in My Trade Assistant, um zu beurteilen, ob Ihr Produkt die Ursprungsregeln erfüllt, und erfahren Sie, wie Sie die richtigen Dokumente erstellen können.

Allgemeine Informationen über die Ursprungsregeln und die Ursprungsverfahren finden Sie in diesem Abschnitt.

Ursprung ist die „wirtschaftliche Staatsangehörigkeit“ gehandelter Waren. Wenn Sie zu diesem Thema neu sind, finden Sie eine Einführung zu den wichtigsten Konzepten im Abschnitt „Waren“.

Ursprungsregeln

Wo finde ich die Ursprungsregeln?

Die Ursprungsregeln sind in Kapitel 3 (Ursprungsregeln) des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens EU-Japan (ABl. L 330 vom 27.12.2018, S. 21) festgelegt.

Stammt mein Erzeugnis aus der EU oder Japan?

Damit Ihr Erzeugnis für den niedrigeren oder Nullpräferenzzoll im Rahmen des Wirtschaftspartnerschaftsabkommens zwischen der EU und Japan in Frage kommt, muss es seinen Ursprung in der EU oder Japan haben.

Ein in der EU oder in Japan „hergestelltes“ Erzeugnis, wenn es

Das Erzeugnis muss auch alle anderen in dem Kapitel genannten anwendbaren Anforderungen erfüllen (z. B. unzureichende Be- oder Verarbeitung, Regel der Nichtveränderung). Darüber hinaus gibt es einige zusätzliche Flexibilitätsmöglichkeiten, um Ihnen die Einhaltung produktspezifischer Vorschriften zu erleichtern (z. B. Toleranz oder Kumulierung).

 

Beispiele für die wichtigsten Arten von produktspezifischen Vorschriften in EU-Handelsabkommen

  • Regel für den Wertzuwachs – Der Wert aller Vormaterialien eines Erzeugnisses ohne Ursprungseigenschaft darf einen bestimmten Prozentsatz seines Ab-Werk-Preises nicht überschreiten
  • Änderung der zolltariflichen Einreihung – das Herstellungsverfahren führt zu einer Änderung der zolltariflichen Einreihung der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft und des Enderzeugnisses – z. B. Herstellung von Papier (Harmonisiertes System Kapitel 48) aus Zellstoff ohne Ursprungseigenschaft (Harmonisiertes System Kapitel 47)
  • spezifische Verfahren – ein besonderes Herstellungsverfahren ist erforderlich, z. B. das Spinnen von Fasern zu Garnen – solche Vorschriften werden hauptsächlich in der Textilbekleidung und der chemischen Industrie verwendet.

Tipps für die Einhaltung der produktspezifischen Vorschriften

Das Abkommen bietet zusätzliche Flexibilität, um Ihnen die Einhaltung der erzeugnisspezifischen Vorschriften wie Toleranz oder Kumulierung zu erleichtern.

Toleranz
  • die Toleranzregel erlaubt es dem Hersteller, Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu verwenden, die nach der erzeugnisspezifischen Regel normalerweise verboten sind, sofern ihr Wert 10 v. H. des Ab-Werk-Preises oder des Preises frei an Bord des Erzeugnisses nicht überschreitet
  • diese Toleranz darf nicht dazu verwendet werden, einen in den erzeugnisspezifischen Vorschriften aufgeführten Höchstwerte für Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zu überschreiten.
  • da dies jedoch im Abkommen zwischen der EU und Japan eine Besonderheit darstellt, kann diese Toleranz angewendet werden, wenn das Gewicht der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft den in den erzeugnisspezifischen Vorschriften vorgesehenen Gewichtsschwellenwert überschreitet, sofern der Wert dieser Vormaterialien 10 v. H. des Ab-Werk-Preises des Enderzeugnisses nicht überschreitet – über diesen Wert hinaus müssen diese Vormaterialien Ursprungserzeugnisse der EU oder Japans sein.
  • besondere Toleranzen gelten für Textilien und Bekleidung der Kapitel 50 bis 63 des Harmonisierten Systems, die in den Bemerkungen 6 bis 8 des Anhangs 3-A Einleitende Bemerkungen zu den erzeugnisspezifischen Ursprungsregeln enthalten sind.
Kumulierung

Das Wirtschaftspartnerschaftsabkommen EU-Japan sieht zwei Arten der Ursprungskumulierung vor.

  • bilaterale Kumulierung – Vormaterialien mit Ursprung in Japan können als Ursprungserzeugnisse der EU (und umgekehrt) angerechnet werden, wenn sie bei der Herstellung eines Erzeugnisses in der EU verwendet werden.
  • vollständige Kumulierung – Die in der EU oder Japan an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen können als Ursprungserzeugnisse angerechnet werden, um die Einhaltung der erzeugnisspezifischen Regel zu erleichtern (d. h. die in Japan vorgenommene Be- oder Verarbeitung kann als in der EU vorgenommene Be- oder Verarbeitungen gezählt werden, unabhängig davon, ob die Be- oder Verarbeitung ausreicht, um den Vormaterialien selbst die Ursprungseigenschaft zu verleihen (und umgekehrt).

Sonstige Anforderungen

Ihr Erzeugnis muss auch alle anderen im Kapitel über Ursprungsregeln genannten anwendbaren Anforderungen erfüllen, wie z. B. unzureichende Be- oder Verarbeitungen oder die Nichtveränderungsregel.

Regel der Nichtveränderung

Ursprungserzeugnisse müssen aus der EU nach Japan (und umgekehrt) befördert werden, ohne in einem Drittland weiterverarbeitet zu werden.

Einige Behandlungen können in einem Drittland durchgeführt werden, wenn die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben, wie z. B.

  • Hinzufügung oder Anbringen von Marken, Etiketten, Siegeln oder sonstigen Unterlagen, um die Einhaltung spezifischer innerstaatlicher Anforderungen des Einfuhrlandes zu gewährleisten
  • Haltbarmachung von Erzeugnissen in gutem Zustand
  • Lagerung
  • Aufteilung von Sendungen

Die Zollbehörden können Nachweise für die Einhaltung der Vorschrift verlangen, wie z. B.

  • vertragliche Beförderungspapiere wie Konnossemente
  • tatsächliche oder konkrete Nachweise auf der Grundlage der Kennzeichnung oder Nummerierung der Packstücke
  • alle Nachweise im Zusammenhang mit den Waren selbst

Zollerstattung

Im Rahmen des WPA zwischen der EU und Japan ist es möglich, Zölle zu erstatten, die zuvor auf Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft entrichtet wurden, die zur Herstellung eines Erzeugnisses verwendet wurden, das im Rahmen eines Präferenzzolls ausgeführt wird.

Ursprungsverfahren

Ausführer und Einführer müssen die Ursprungsverfahren einhalten. Die Verfahren sind in Kapitel 3 Abschnitt B über Ursprungsregeln des Abkommens festgelegt. So wird beispielsweise klargestellt, wie der Ursprung eines Erzeugnisses anzugeben ist, wie Präferenzen geltend gemacht werden können oder wie die Zollbehörden den Ursprung eines Erzeugnisses überprüfen können.

Beantragung eines Präferenzzolls 

Einführer können eine Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage folgender Kriterien beantragen:

  • eine vom Ausführer vorgelegte Ursprungserklärung oder
  • eine Ursprungserklärung auf der Grundlage der „Kenntnisse des Einführers“

Einzelheiten finden Sie unter:

Erklärung zum Ursprung

Eigenerklärung des Ausführers

Ausführer können selbst erklären, dass ihr Erzeugnis ihren Ursprung in der EU oder Japan hat, indem sie eine Ursprungserklärung abgeben.

In der EU kann dies geschehen durch

  • ein Ausführer, der im System des registrierten Ausführers (REX) registriert ist, und dieselbe REX-Nummer kann auch für einige andere Präferenzhandelsabkommen der EU verwendet werden (z. B. das Handelsabkommen der EU mit Kanada).
  • Ausführer, sofern der Gesamtwert der Sendung 6 000 EUR nicht übersteigt.

In Japan kann dies erfolgen durch

  • Ausführer, denen eine Japan Corporate Number zugeteilt wurde

Was sollte die Ursprungserklärung enthalten?

  • die Erklärung zum Ursprung sollte auf einer Rechnung oder einem Handelspapier zur Identifizierung des Erzeugnisses erscheinen.
  • der Wortlaut der Ursprungserklärung kann in einer der Amtssprachen der EU sowie in der japanischen Sprache abgefasst werden und ist in Anhang 3-D enthalten. Das Einfuhrland darf nicht verlangen, dass der Einführer eine Übersetzung einer Erklärung zum Ursprung vorlegt.
  • die Ausführer müssen die in ihrer Erklärung zum Ursprung verwendeten Ursprungskriterien mit einem Code angeben (siehe Anhang 3-D).

Einreichung und Gültigkeit

  • die Erklärung zum Ursprung bleibt 12 Monate ab dem Datum ihrer Abgabe gültig.
  • normalerweise gilt die Ursprungserklärung für eine Sendung, kann aber auch für mehrere Sendungen identischer Erzeugnisse während eines Zeitraums von höchstens 12 Monaten gelten. 

DieWPA-Leitlinien zwischen der EU und Japan zur Erklärung zum Ursprung bei Mehrfachsendungen identischer Waren enthalten zusätzliche Erläuterungen.

Gewissheit des Einführers
  • Einführer können auf der Grundlage ihrer eigenen Kenntnis des Ursprungs der eingeführten Waren Präferenzzölle beantragen – sie können sich auf Belege oder Aufzeichnungen des Ausführers oder Herstellers der Ware stützen, die sich im Besitz des Einführers befinden. WPA-Leitlinien zwischen der EU und Japan zum Wissen der Einführer liefern zusätzliche Erläuterungen
  • da ein Einführer einen Antrag nach seinem eigenen Wissen stellt, wird weder eine Ursprungserklärung verwendet noch muss kein Ausführer oder Hersteller identifiziert werden oder Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Präferenzursprung von Waren in der ausführenden Vertragspartei ergriffen werden.
  • Einführer, die „Kenntnisse des Einführers“ verwenden, müssen nicht in der REX-Datenbank registriert werden.

Überprüfung des Ursprungs

Die Zollbehörden können überprüfen, ob ein eingeführtes Erzeugnis tatsächlich Ursprungseigenschaft hat oder andere Ursprungsanforderungen erfüllt. Die Überprüfung stützt sich auf

  • Verwaltungszusammenarbeit zwischen den Zollbehörden der einführenden und der ausführenden Vertragsparteien
  • Kontrollen durch die örtlichen Zollbehörden – Besuche der einführenden Vertragspartei beim Ausführer sind nicht zulässig
  • die Behörden der einführenden Vertragspartei bestimmen den Ursprung und unterrichten die Behörden der einführenden Vertragspartei über das Ergebnis

Produktanforderungen 

Zu den technischen Vorschriften gehören technische Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren. In diesen Vorschriften werden die spezifischen technischen Merkmale festgelegt, die Ihr Produkt aufweisen sollte, z. B. Design, Kennzeichnung, Verpackung, Funktionalität oder Leistung. Sie sind wichtig, da sie sicherstellen, dass wichtige Gemeinwohlziele wie der Schutz der menschlichen Gesundheit oder die Sicherheit der Umwelt erreicht werden.

Diese Anforderungen können sich auf folgende Aspekte beziehen:

  • Technische Vorschriften und Anforderungen
  • Sicherheits- und Gesundheitsschutzvorschriften, SPS
  • Umweltvorschriften, die für eingeführte Waren gelten.

Sie müssen diese Vorschriften einhalten, damit Ihre Produkte auf ihre Übereinstimmung mit den erforderlichen technischen Normen geprüft werden können.

 

Um sich über die für Ihr Produkt geltenden Vorschriften und Anforderungen zu informieren, wenden Sie sich an My Trade Assistant und geben Sie Ihren Produktnamen oder Ihren Produktcode ein.

Sie können die nachstehenden Produktkategorien nach genaueren Produktanforderungen und einschlägigen Links einsehen.

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen (z. B. Gesetze, Verordnungen, Normen) sind Maßnahmen zum Schutz von Menschen, Tieren und Pflanzen vor Krankheiten, Schädlingen oder Kontaminanten.

Sie stellen sicher, dass in Verkehr gebrachte Lebensmittel, einschließlich Einfuhren aus Drittländern, für die Verbraucher sicher sind.

Weitere Informationen über SPS-Maßnahmen zwischen der EU und Japan finden Sie hier.

Wie in der EU gehören auch die Lebensmittelsicherheitsstandards in Japan zu den höchsten weltweit. Beispielsweise erlaubt Japan keine Wachstumshormone in der Rindfleischproduktion, und Vorschriften zur Kontrolle genetisch veränderter Organismen sind für die japanischen Verbraucher sehr wichtig.

Alle aus Japan eingeführten Erzeugnisse müssen den EU-Normen entsprechen. Dazu gehören das EU-Verbot von hormonbehandeltem Rindfleisch und ihre Vorschriften über den Einsatz von Antibiotika. 

Darüber hinaus muss jeder Einfuhr tierischer Erzeugnisse aus Japan in die EU eine Veterinärbescheinigung beiliegen. 

Nur eine einzige Behörde in Japan kann solche Bescheinigungen ausstellen. Die Kommission hat deren Eignung, die Übereinstimmung mit den Einfuhrbestimmungen der EU zu bestätigen, förmlich anerkannt. 

Das Handelsabkommen trägt dazu bei, dass Ihre Erzeugnisse nicht durch ungerechtfertigte gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Handelshemmnisse daran gehindert werden, auf den japanischen Markt zu gelangen, und trägt dazu bei, die Verfahren für die Genehmigung Ihrer Lebensmittelausfuhren nach Japan zu straffen und zu beschleunigen.

Wenn Sie aus Japan in die EU einführen, erfahren Sie hier mehr über die SPS-Anforderungen.

 

Diespezifischen Vorschriften und Anforderungen für Ihr Produkt finden Sie in My Trade Assistant.

Technische Handelshemmnisse

Technische Vorschriften sind zwar wichtig, können aber manchmal als Hemmnis für den internationalen Handel wirken und somit eine erhebliche Belastung für Sie als Exporteur darstellen.

  • wenn Sie der Meinung sind, dass Sie mit einem Handelshemmnis konfrontiert sind, das Ihr Geschäft verlangsamt oder Sie daran hindert, exportieren zu können, können Sie uns sagen.
  • melden Sie unter Verwendung des Online-Formulars, was Ihre Ausfuhren nach Japan stoppen, und die EU wird Ihre Situation analysieren und geeignete Maßnahmen ergreifen.

Kontaktieren Sie uns

Zollabfertigungsunterlagen und -verfahren

Die Zollabfertigung umfasst in der Regel Kontrollen von

  • die zu entrichtenden Zölle
  • die korrekte Beschreibung der Waren, ihr Ursprung und ihr Wert
  • Sicherheitsmaßnahmen (Schleusung, Drogen, Zigaretten, Waffen, gefälschte Produkte, Terrorismusbekämpfung)
  • Einhaltung spezifischer Rechtsvorschriften wie Umweltvorschriften, Gesundheitsanforderungen, Veterinär-, Pflanzenschutz- und Qualitätsvorschriften

Das Abkommen zwischen der EU und Japan gewährleistet effizientere Zollverfahren, um den Handel zu erleichtern und die Kosten für die Unternehmen zu senken.

Dokumente

Sie können detaillierte Schritt-für-Schritt-Leitfäden konsultieren, in denen die verschiedenen Arten von Dokumenten beschrieben werden, die Sie für die Zollabfertigung Ihrer Waren vorbereiten sollten.

Je nach Produkt können die Zollbehörden alle oder einige der nachstehenden Elemente verlangen.

  • Handelsrechnung (Beschreibung der spezifischen Anforderungen an Form und Inhalt in My Trade Assistant)
  • Konnossement oder Luftfrachtbrief
  • Ladeliste, Frachtkonten und Versicherungsbescheinigungen (in einigen Fällen erforderlich)
  • Einfuhrlizenzen für bestimmte Waren
  • Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass Ihr Produkt den verbindlichen Produktvorschriften entspricht, z. B. Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen, Kennzeichnung und Verpackung
  • Ursprungsnachweis – Ursprungserklärung

Zur Klarstellung: Sie können im Voraus verbindliche Zolltarifauskünfte und/oder verbindliche Ursprungsauskünfte beantragen.

 

Nähere Informationen über die Unterlagen, die Sie für die Zollabfertigung Ihres Produkts vorlegen müssen, erhalten Sie bei My Trade Assistant.

Der japanische Zoll stellt Informationen über japanische Zollverfahren bereit, einschließlich der erforderlichen Unterlagen

In Japan gibt es auch neun verschiedene Zollgebiete, und es wäre vielleicht sinnvoll, sich mit den für Sie relevanten Ländern in Verbindung zu setzen, um den Zollprozess für Ihr Produkt reibungsloser zu gestalten.

Verfahren

Eine Beschreibung der Art und Weise, wie der Ursprung Ihrer Erzeugnisse nachzuweisen ist, um einen Präferenzzoll zu beantragen, und der Regeln für die Überprüfung des Ursprungs durch die Zollbehörden finden Sie im Abschnitt über die Ursprungsregeln.

Allgemeine Informationen über die Zollverfahren für Ein- und Ausfuhr finden Sie auf der Website der GD Steuern und Zollunion.

Geistiges Eigentum und geografische Angaben

Das WPA EU-Japan sieht einen verbesserten Schutz der Rechte des geistigen Eigentums für europäische Unternehmen vor, die innovative, künstlerische, unterschiedliche und hochwertige Produkte nach Japan ausführen. Die Verpflichtungen werden verstärkt und umfassen Bestimmungen über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen, Marken, Urheberrechten, Patenten, gemeinsamen Mindestvorschriften für den Schutz von Daten über regulatorische Tests für Arzneimittel und Bestimmungen zur zivilrechtlichen Durchsetzung.

Das Abkommen erkennt den besonderen Status an und bietet auf dem japanischen Markt Schutz für mehr als 200 europäische landwirtschaftliche Erzeugnisse, die als geografische Angaben (g. A.) bezeichnet werden. Die Inhaber bilateral vereinbarter geografischer Angaben im Agrar-, Lebensmittel- und Getränkesektor genießen Schutz vor Fälschungen. Eine Liste der geschützten geografischen Angaben in der EU und Japan findet sich in Anhang 14-B des WPA.

Patenten

Im WPA EU-Japan wird bekräftigt, dass beide Seiten zusammenarbeiten werden, um den Patentschutz weiter zu stärken.

Im Rahmen des Abkommens haben sich die EU und Japan verpflichtet, eine Verlängerung des Patentschutzes für pharmazeutische und landwirtschaftliche chemische Erzeugnisse zu gewähren. Weitere Informationen über die Patente in Japan, einschließlich der Anmelde- und Prüfungsverfahren, finden Sie beim japanischen Patentamt.

Sonstige Fragen des geistigen Eigentums

Das japanische Patentamt bietet Übersichten über Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Marken und Urheberrechte.

Das Wirtschaftsministerium erläutert auch die Durchsetzung Ihrer Rechte des geistigen Eigentums.

Dienstleistungen

Das Abkommen erleichtert Unternehmen aus der EU und Japan die Erbringung von Dienstleistungen und bietet den Beschäftigten der Unternehmen mehr Mobilität bei der Durchführung ihrer Arbeit vor Ort.

Vorübergehender Wechsel des Unternehmenspersonals 

Anlage 8-C: Vereinbarung über die Freizügigkeit natürlicher Personen zu Geschäftszwecken

Das Abkommen enthält bestimmte Verpflichtungen in Bezug auf die Einreise und den vorübergehenden Aufenthalt natürlicher Personen in Kapitel 8 Abschnitt D.

Die Liste der Europäischen Union und Japans in Anhang III zu Anhang 8-B enthält bestimmte Vorbehalte und weitere Bestimmungen in Bezug auf zu Niederlassungszwecken einreisende Geschäftsreisende, konzernintern entsandte Arbeitnehmer, Investoren und für kurze Zeit einreisende Geschäftsreisende. Anhang III zu Anhang 8-B ist unter folgenden Links abrufbar:

Bestimmte Vorbehalte, Beschränkungen und weitere Bestimmungen in Bezug auf Vertragsdienstleister und Freiberufler sind im Verzeichnis der Europäischen Union und der Liste Japans in Anhang IV zu Anhang 8-B enthalten. Anhang IV zu Anhang 8-B ist unter folgenden Links abrufbar:

Das WPA enthält eine Reihe von Bestimmungen, die horizontal für den gesamten Handel mit Dienstleistungen gelten, wie z. B. eine Bestimmung zur Bekräftigung des Rechts der Vertragsparteien, Dienstleistungen zu regulieren. Das WPA bekräftigt das Recht der Behörden, öffentliche Dienstleistungen aufrechtzuerhalten, und wird die Regierungen nicht zwingen, öffentliche Dienstleistungen zu privatisieren oder deregulieren zu lassen, etwa in den Bereichen Gesundheitswesen, Bildung und Wasser.

In folgenden Bereichen wurden spezifische Verpflichtungen vereinbart:

  • Post- und Kurierdienstleistungen
  • Telekommunikationskosten
  • Seeverkehrsdienstleistungen
  • Finanzdienstleistungen

Zu den Verpflichtungen in Bezug auf den grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistungen siehe Kapitel 8 Abschnitt C des Abkommens.

Bewegung von qualifiziertem Personal

Allgemeine Informationen über Visa
Beschränkungen der Geschäftstätigkeit von Erbringern vertraglicher Dienstleistungen und Freiberuflern in Japan

Bei einigen Dienstleistungen ist der Umfang der Geschäftstätigkeiten so begrenzt, wie in Anhang IV „Beschränkungen der Geschäftstätigkeit von Erbringern vertraglicher Dienstleistungen und Freiberuflern in Japan“ des Anhangs 8-B „Listen für Kapitel 8“ des Abkommens festgelegt.

Personalverwaltung

In Japan gibt es viele Arbeitsrechte, die den Schutz der Arbeitnehmer betreffen.  Diese Arbeitsrechte gelten grundsätzlich für alle Beschäftigungsverhältnisse in Japan, unabhängig davon, ob es sich um einen japanischen oder ausländischen Arbeitgeber oder um ein ausländisches Unternehmen handelt oder ob es sich um ein Unternehmen mit Sitz in Japan handelt.  Die Verordnung für diese Gesetze gilt auch für ausländische Arbeitnehmer in Japan, sofern die ausländischen Arbeitnehmer die in diesen Gesetzen festgelegte rechtliche Definition von Arbeitnehmern erfüllen. 

Allgemeine Informationen über das gesamte Arbeitsrechtssystem Japans im Zusammenhang mit der Personalverwaltung sind den folgenden Websites zu entnehmen:

Allgemeine Informationen über die Personalverwaltung
Bei ausländischen Beschäftigungsverhältnissen zu beachtende Vorschriften
Informationen über die wichtigsten arbeitsrechtlichen Vorschriften

Telekommunikations- und Computerinformationsdienste

In Japan

  • Telekommunikation wird im Telekommunikationswirtschaftsgesetz allgemein definiert als „Übertragung, Weitergabe oder Empfang von Codes, Tönen oder Bildern über Kabel, Funk oder jede andere elektromagnetische Form“.
  • Telekommunikationsdienst ist definiert als „die Vermittlung der Kommunikation Dritter durch Nutzung einer Telekommunikationseinrichtung oder auf andere Weise, die eine Telekommunikationseinrichtung für die Kommunikation Dritter anbietet“, und
  • das Telekommunikationsgeschäft wird dann definiert als „Geschäft, bei dem der Diensteanbieter eine Telekommunikationsdienstleistung erbringt, um den Bedarf anderer zu decken, mit Ausnahme der Bereitstellung einer Sendeeinrichtung nach dem Rundfunkgesetz“.

Das nur in Japan verfügbare Handbuch für den Markteintritt in das japanische Telekommunikationsgeschäft, das im Allgemeinen unter die Definition des Begriffs „Telekommunikationsgeschäft“ fällt und daher einer Anmeldung oder Registrierung bedarf.

Eintritt in den japanischen Markt
  • Ministerium für Inneres und Kommunikation: Handbuch für den Markteintritt im japanischen Telekommunikationssektor, Juni 2016 (Englisch). Bitte beachten Sie, dass die englische Fassung möglicherweise nicht aktuell ist. Darüber hinaus sind ergänzende Unterlagen (u. a. Beispiele dafür, ob die Meldepflicht auf bestimmte Unternehmen anwendbar ist) nur in der japanischen Fassung vom Mai 2019 sowie deren Ergänzung vom Oktober 2019 verfügbar.
  • Die folgenden Handbücher und Leitlinien finden Sie hier:
    • Handbuch für den Markteintritt in das allgemeine Kabelrundfunkgeschäft (Englisch);
    • Handbuch für den Aufbau von Netzen durch Telekommunikationsunternehmen (Englisch); und
    • Leitlinien für die Nutzung von Polen, Kanälen, Leitungen und ähnlichen Einrichtungen im Eigentum öffentlicher Versorgungsbetriebe (Englisch).
Strengere Vorschriften für ausländische Investitionen im IT-Sektor

Hinzufügung der Unternehmen, die der Pflicht zur vorherigen Anmeldung betreffend Inward DirectInvestmen t (METI, Englisch) bedürfen – IT-bezogene Unternehmen wurden den Wirtschaftszweigen hinzugefügt, die der Voranmeldungspflicht in Bezug auf ausländische Direktinvestitionen unterliegen.

Öffentliche Aufträge

Jedes Jahr kaufen nationale, regionale und kommunale Regierungen in Japan und der EU Waren und Dienstleistungen im Wert von Milliarden Euro von Privatunternehmen ein oder beschaffen diese. Sie erteilen öffentliche Aufträge und veröffentlichen Ausschreibungen, an denen die Unternehmen teilnehmen. 

Das WPA erweitert den Zugang zu öffentlichen Aufträgen und eröffnet neue Märkte für Unternehmen beider Seiten.

Die EU und Japan haben sich auf Vorschriften geeinigt, die

  • Verbot der unlauteren Diskriminierung von Bietern auf der anderen Seite
  • größtmögliche Transparenz bei Ausschreibungen für öffentliche Aufträge, um sicherzustellen, dass die Unternehmen sich der Chancen beider Seiten bewusst sind
  • Maximierung der Möglichkeiten für EU-Unternehmen, sich an öffentlichen Ausschreibungen in Japan auf allen Regierungsebenen – auf nationaler, regionaler und kommunaler Ebene – zu beteiligen

Der verbesserte Zugang von EU-Unternehmen zu Aufträgen, die in Japan zur Ausschreibung ausgeschrieben werden, betrifft unter anderem folgende Bereiche:

  • Eisenbahn
  • Krankenhäuser
  • akademische Einrichtungen,
  • Stromverteilung

Mehr Informationen

Investitionen

Das Abkommen fördert Investitionen zwischen der EU und Japan und bekräftigt das Recht jeder Vertragspartei, legitime politische Ziele zu regeln, die in einer nicht erschöpfenden Liste vereinbart wurden. Derzeit laufen bilaterale Verhandlungen über den Abschluss eines möglichen Investitionsschutzabkommens.

In Bezug auf den grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistungen und die Liberalisierung von Investitionen hat das WPA zwischen der EU und Japan ein Negativlistensystem angenommen, in dem die bestehenden und künftigen nichtkonformen Maßnahmen aufgeführt sind, die vorbehalten werden sollen, während der gesamte grenzüberschreitende Handel mit Dienstleistungen und Investitionen grundsätzlich liberalisiert wird.

Zu den Verpflichtungen zur Liberalisierung von Investitionen siehe Kapitel 8 Abschnitt B des Abkommens

Zu den Vorbehalten zu bestehenden Maßnahmen der Europäischen Union und Japans siehe den Zeitplan der Europäischen Union und Japans in Anhang I zu Anhang 8-B des Abkommens, die unter folgenden Links abrufbar sind:

Zu den Vorbehalten in Bezug auf künftige Maßnahmen der Europäischen Union und Japans siehe den Zeitplan der Europäischen Union und Japans in Anhang II zu Anhang 8-B, die unter folgenden Links abrufbar sind:

In Bezug auf die Bewegung von Investoren zu Geschäftszwecken wird auf den Abschnitt „Dienstleistungen“ verwiesen.

Unternehmensgründung in Japan

Überblick über die Gründung von Unternehmen in Japan
Erforderliche Formulare

Beschränkungen für ausländische Direktinvestitionen in Japan

Überblick über die Verfahren nach dem Devisen- und Außenhandelsgesetz

Überblick über das Devisen- und Außenhandelsgesetz und das Mitteilungssystem (Japanisch)

Devisen-und Außenhandelsgesetz (Englisch und Japanisch). Bitte beachten Sie jedoch, dass die englische Übersetzung nicht immer aktuell ist. Aktuelle Informationen finden Sie in der japanischen Fassung.

 

Erläuterung des Anwendungsbereichs des Devisen- und Außenhandelsgesetzes

Nach Artikel 26 Absatz 1 des Devisen- und Außenhandelsgesetzes (FEFTA) bezeichnet der Ausdruck „ausländischer Investor“ eine der folgenden Personen, die in Artikel 26 Absatz 2 FEFTA aufgeführte Direktinvestitionen usw. oder einen bestimmten Erwerb im Sinne von Artikel 26 Absatz 3 FEFTA tätigen:
I) eine Person, die nicht in Japan ansässig ist;
ein Unternehmen, das nach ausländischem Recht gegründet wurde oder seinen Hauptsitz in einem anderen Land hat;
eine japanische Gesellschaft, bei der die Summe der Stimmrechte, die direkt oder indirekt über eine vorgeschriebene Gesellschaft von Personen im Sinne der Ziffern i und/oder ii gehalten werden, 50 % oder mehr der gesamten Stimmrechte beträgt; oder
iv) eine japanische Einrichtung, bei der die unter Ziffer i) genannten Personen entweder die Mehrheit aller Geschäftsführer des Unternehmens oder die Mehrheit der vertretungsbefugten Beamten ausmachen.

Wirtschaftszweige, in denen Voranmeldungen erforderlich sind
Anmeldeformulare

Das richtige Formular hängt von den Investitionsmitteln ab.

Staatliche Anreize zur Förderung ausländischer Direktinvestitionen in Japan

Untersuchungs- und Konsultationseinrichtungen

Büro von Invest Japan

Jedes der zuständigen Ministerien und Agenturen verfügt über ein Büro von Invest Japan (Englisch), das auf folgende Maßnahmen potenzieller Investoren reagiert:

  • Ersuchen um Informationen über Investitionen und über die Beantragung von Investitionsmöglichkeiten; und
  • Beschwerden über die Bearbeitung des fortgeschrittenen Meldesystems, des sogenannten „No-action Letter“-Systems, und Investitionen.
  • Die englischsprachigen Anfrageformulare für die Kontaktaufnahme mit dem Büro von Invest Japan in den jeweiligen Ministerien/Agenturen werden von JETRO zur Verfügung gestellt: Invest JAPAN-Büros: Kontaktinformationen (Englisch)
  • Eine zentrale Anlaufstelle für ausländische Investoren, die die Errichtung oder Erweiterung ihrer Geschäftsbasis in Japan planen, wird von JETRO bereitgestellt: Invest Japan Business Support Center (IBSC) (Englisch)
Hotline „Invest Japan“
  • JETRO-Unterstützungszentrum für ausländische Unternehmen und ausländisch verbundene Unternehmen, die in Japan investieren wollen. Die Dienste stehen in anderen Sprachen als Japanisch zur Verfügung: Hotline Invest Japan (Englisch)
Andere nützliche Links

KMU

Das Abkommen zwischen der EU und Japan enthält ein eigenes Kapitel über kleine und mittlere Unternehmen (KMU), in dem festgelegt ist, dass die Vertragsparteien einander Informationen über den Marktzugang zur Verfügung stellen müssen.

EU-Website zur Unterstützung von EU-KMU, die nach Japan exportieren

Japanische Website zur Unterstützung von KMU aus der EU, die nach Japan exportieren

Diese Website für europäische KMU enthält Links zu Behörden zu bestimmten Handelsfragen und eine Datenbank, die nach Zolltarifcodes durchsuchbar ist, um Informationen über den Marktzugang für den japanischen Markt zu erhalten.

Vertriebskanal

Die Einrichtung eines praktischen Vertriebskanals ist von entscheidender Bedeutung, um Ihr Produkt in die japanischen Regale und Einzelhändler zu bringen. Sie erfordert die Sicherung der japanischen nationalen und lokalen Vertriebshändler, insbesondere um sprachliche, technische und logistische Handelshemmnisse zu überwinden.

Die Manufactured Imports and Domestic Promotion Organisation (Mipro), das Zentrum für industrielle Zusammenarbeit EU-Japan, sind gute Ausgangspunkte für alle EU-Hersteller.

Die japanische Außenhandelsorganisation (JETRO) verfügt auch über eine Plattform für den Abgleich internationaler Geschäfte, auf der japanische und ausländische Verkäufer und Käufer Bekanntmachungen vornehmen können.

Erläuterung der Bedeutung der Rolle von Handelsgesellschaften

Handelsunternehmen spielen beim Verkauf eingeführter Waren in Japan eine wichtige Rolle, da sie als Verbindungsglied zwischen ausländischen Herstellern und japanischen Käufern fungieren und umgekehrt.

Die Rolle der Handelsunternehmen umfasst unter anderem:

  • Ermittlung der Nachfrage
  • Unterstützung der Verhandlungen zwischen Herstellern und Käufern
  • Abschluss der Ein- und Ausfuhrverfahren. 

Handelsunternehmen können Unterstützung bei der Ermittlung der Nachfrage und/oder lokaler Partner in Japan leisten und

  • allgemeine Handelsfirmen, die fast alles tun
  • spezialisierte Handelsunternehmen, die sich nur mit bestimmten Produkten befassen (z. B. Stahlerzeugnisse, Lebensmittel usw.).

Links und Kontakte

Website der GD Handel

EU-Japan-Zentrum für industrielle Zusammenarbeit

Delegation der Europäischen Union in Japan

Volltext der Einigung

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